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Strafrecht
Regeste: Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV – Die Strafbehörde hat den Beweis zu erbringen, dass die den an einem Workshop teilnehmenden Ärzten geleistete Entschädigung übermässig ist und daher
Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
Ausfüllen des Formulars hätte veranlassen müssen bzw. dass er hätte erfassen müssen, dass das Formular Grundlage für die Festlegung der Ansprüche sei, zielt völlig ins Leere. Gerade weil der Beschwerdeführer weder
Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag für Betreuungsgutscheine
bearbeiten – und damit auch erheben –, sofern a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist, oder c) die Betroffenen im Einschätzung.Aus den Erwägungen: Die Datenschutzstelle wies die anfragende Person vorab auf den Grundsatz hin, dass Leistungen des Staates bzw. des Gemeinwesens – insbesondere finanzielle Leistungen – nicht und freiwillige Einwilligung erteilen (§ 2 Abs. 1 Bst. c i.V.m. § 5 Abs. 1 DSG). Gesetzliche Grundlagen Die familienergänzende Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinden (§§ 2 und 3 des Gesetzes
Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
Danach bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen zudem verhältnismässig diese Grundrechtsbeeinträchtigung ist. i/cc) Die Beantwortung der Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab bzw ausgelöst wird (Abs. 2). Auch der Regierungsrat hat Vorkehrungen getroffen, um die Intensität des Grundrechtseingriffs von Videoüberwachungen zu verkleinern. Die Videoüberwachungsverordnung enthält Bestimmungen
§ 25 PolOrgG; Art. 5, 9 und 29 BV
Sinne eines Kausalhaftungstatbestandes im Polizei-Organisationsgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen wird. Ebenso wenig umstritten
Art. 43 StGB
StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist somit eine begründete Aussicht auf Bewährung bzw. der Ausschluss
Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
Entschädigungshöhe haben könnte. Da die Vorsorgeauftraggebende im Vorsorgeauftrag lediglich den Grundsatz der Entschädigung ohne ausreichende Bemessungskriterien festgehalten und der Beschwerdeführer die
Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schulde. Dabei könne es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Lohn hinzurechnen wollten, da sie nicht auf einer im Einzelfall nicht abänderbaren normativen Grundlage basierten. Die Akten besagen dazu das Folgende: (...) 6. Diese Akten und Fakten sind nun nach her Betrachtungsweise festgestellt werden, dass eine nicht im Einzelfall abänderbare normative Grundlage besteht. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich, wenn man bedenkt, dass Lehre und Praxis, damit
Zivilrecht
anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III 480 E. 5.4 m.w.H.; Huegenin/Reitze angemessenen Lohn hatte (vgl. vorne E. 6.2). Entsprechend wurde mit dieser Vereinbarung auch nicht die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nur
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Massgebend sind die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführten Bücher. Der Grundsatz der materiellen sind aus steuerrechtlicher Sicht erst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem Grundsatz nach manifestiert hat oder der Steuerpflichtige nach den konkreten Umständen mit einem solchen Risiko Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhellende Ereignisse  – Nach dem Bilanzstichtag

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