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§ 195 Abs. 2 StG
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Formelwert festgelegt werden kann – individuell nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu schätzen. Der Grund für dieses unterschiedliche Vorgehen liegt in der aperiodischen Erhebung der Grundstückgewinnsteuer freien Markt bezeichnet, bei dem sich die Preise nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bilden und bei dem jeder Vertragspartner nicht aus Zwang und Not, sondern
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Obligationenrecht
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einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung gegeben war. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts
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Materielles Strafrecht
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Regeste:
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG – Verwertbarkeit von Dashcamaufzeichnungen in einem Strafverfahren ; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung du
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§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
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nötigenfalls unter Beihilfe der übrigen Regierungsratsmitglieder – nochmals abschätzen zu können. Auf Grund des bundesrechtlichen Anspruches auf richtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses sei er zu einem weiteres zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde befugt. Dies ergibt sich formell schon aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens in Berücksichtigung von Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
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Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
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Regeste:
– Die Restwassersanierung hat bei einem Wasserkraftwerk, das kraft eines ehehaften Wasserrechts Wasser nutzt, nach Art. 80 ff. und nicht nach Art. 31 ff. GSchG zu erfolgen.Aus dem Sach
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Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
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weit vom als zulässig erkannten Höchstquorum entfernt, dass selbst der Föderalismus als wichtiger Grund dies nicht zu rechtfertigen vermöge. Mit Entscheid vom 9. Juni 2015 trat der Regierungsrat auf die rechtswidrig sei. X. begründete diese Anträge mit der Verletzung des Stimmrechts. Namentlich sei der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit verletzt, wonach alle Stimmen möglichst in gleicher Weise zum Wahlergebnis
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Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
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gewährleistet sei. Auch das Folgegespräch vom 28. Februar 2013 habe die Versicherte aus demselben Grund verschieben wollen, was ihr aber nicht bewilligt worden sei. Sie habe dann den jüngsten Sohn zum Gespräch rlass entwickelt hätten. Diesbezüglich sei erstellt, dass die Versicherte der Einladung zur Grundinformation am 17. Oktober 2012 bzw. zum Erstgespräch am 18. Oktober 2012 mangels Kinderbetreuung nicht
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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wonach A. bei der Begutachtung im Triaplus-KJ von ihrer Mutter begleitet worden sei und aus diesem Grund nicht unbeeinflusst habe Auskunft geben können, nichts zu ändern. Es ist nämlich zu beachten, dass Entschädigungshöhe haben könnte. Da die Vorsorgeauftraggebende im Vorsorgeauftrag lediglich den Grundsatz der Entschädigung ohne ausreichende Bemessungskriterien festgehalten und der Beschwerdeführer die
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Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
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Bezug auf die Höhe der Sparquote ist dabei anzumerken, dass Tatfragen auch ohne Beweiserhebung auf Grund von Indizien (z.B. Einkommen und Ersparnisse während der Ehe), Erfahrungssätzen (z.B. durchschnittliche Bedarf nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt, sondern sei von ihrem erweiterten Grundbedarf ausgegangen.
3.2.1 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen gemäss als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass
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Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
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Regeste:
– Verwertbarkeit von Dashcamaufzeichnungen in einem Strafverfahren ; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder ö