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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. Z ist in der Schweiz geboren und hat in A die Grundschule sowie die Sekundarschule besucht. Seit August 2012 absolviert sie eine drei Jahre dauernde Lehre der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung; BV; SR 101) an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (BGE 135 I 265, E. 4.2). Sie haben ihr Ermessen Rechts- und Verfahrensgrundsätze befolgen. So haben sie insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und sie müssen sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Die
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
sei nicht statthaft, sofern sich die Rechte und Pflichte aus dem Grundbucheintrag deutlich ergeben würden. Bereits aus dem Grundbucheintrag gehe deutlich hervor, dass das Fahrwegrecht zugunsten der Stad Fusswegrecht. Dieses lautet ebenfalls zu Gunsten der Einwohnergemeinde Zug wie aus dem entsprechenden Grundbeleg hervorgeht. Wie erwähnt, wäre die Voraussetzung von § 4 Abs. 1 lit. b GSW vorliegend jedoch nur N. 1276). Die Beschwerdeführer haben gleichwohl argumentiert, dass auch eine Auslegung des Grundbuchbelegs vom 18. Dezember 1944 zu einem Resultat in ihrem Sinne führe. Bei diesem Beleg handelt es sich
Zivilrechtlicher Wohnsitz
der Einwohnerkontrolle A. nach B. abgemeldet werde. Ihre Ausweisschriften seien unter Angabe des Grundes der Einwohnerkontrolle B. zuzustellen. Zur Begründung machte der Gemeinderat A. zusammengefasst geltend
Art. 12 lit. a BGFA
Regeste: – Rechtsanwälte sind in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer Klienten bestmöglich zu vertreten. Die Parteilichkeit rechtfertigt allerdings nicht die Anwendung sämtlicher Mittel.
Art. 956 OR
ramt des Kantons Zürich zur fraglichen Thematik hätten vernehmen lassen und keine bzw. keine grundlegenden Einwände gegen diese Lösung der vorliegenden vollstreckungsrechtlichen Problematik vorgebracht aren Entscheid ersetzt wird (Abs. 1). Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen
§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
Regeste: – Keine Legitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn ein Aktionär sich gegen bereits erfolgte Eintragungen von Kapitalerhöhungen ins Handelsregister  wehrt (Erw. 2
Beurkundungsrecht
Regeste: Mehrfacher Verstoss gegen das Beurkundungsgesetz  (E. 2 und 3).  Disziplinarmassnahme (E. 4).Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in seiner
Nachlassverfahren
Gläubiger mit privilegierten Forderungen nicht stimmberechtigt sind. Wäre der übergangsrechtliche Grundsatz einschlägig, wonach neue Verfahrensvorschriften sofort und uneingeschränkt anzuwenden sind (BGE Quorum wiederholt werden, was wiederum gegen prozessökonomische Interessen wie auch gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB) verstossen würde (vgl. auch Schmid, a.a.O., Fn 50 aSchKG noch Anwendung findet. Sie stimmt im Übrigen auch mit dem vom Bundesgericht festgehaltenen Grundsatz überein, wonach die Privilegien im Nachlassverfahren so zu berücksichtigen sind, wie sie bei Eröffnung
§ 29 Abs. 4 PBG
Änderung an einer Arealbebauung. Als wesentliche Änderung gilt zum Beispiel eine Änderung beim Grundkonzept der Überbauung. Für wesentliche Änderungen ist nach der geltenden Rechtsprechung die Zustimmung
Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
Regeste: Art. 12 lit. a und c BGFA Interessenkollision Beauftragt der in einem Strafverfahren beschuldigte Verwaltungsrat eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zur Wahrung der Rechte der

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