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§ 8 Abs. 3 EG BGFA
ss, d.h. unter dem Gesichtswinkel der Zweckangemessenheit auszulegen. Für den Beruf eines Grundbuchverwalters dürfe zweifellos gefordert werden, dass der Anwärter nicht wegen eines Tatbestandes vorbestraft Frage stellen würde. 2.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind demnach die konkreten Umstände auf die Zweckangemessenheit hin zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch bei rein formellen Betrachtungsweise begnügen. Vielmehr sei aufgrund des aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismässigkeit konkret zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwärters mit einem Makel
Verfahrensrecht
Willen des Gesetzgebers vermöge sich der Beschwerdeführer auch mit der Berufung auf die allgemeinen Grundlagen der hierarchischen Verwaltungsorganisation nicht hinwegzusetzen, so ist dem entgegenzuhalten, dass
Bau- und Planungsrecht
positioniert wurden. Grundlage hierfür ist nur der gemäss § 27 V PBG geforderte Situationsplan (und allenfalls noch ein Grundrissplan des Erdgeschosses). Überprüft wird nur, ob die Grundrisse richtig ins Gelände ob das Wohnhaus Assek. Nr. 002 auf dem Grundstück GS Nr. 001 bis auf die Grundmauern abgebrochen und mit dem gleichen Grundriss wiederaufgebaut werden dürfe. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 teilte ihr das es sich um erhebliche Eingriffe in das gemäss Art. 26 BV garantierte Grundrecht der Eigentumsfreiheit. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
in Anlehnung an die im Kanton Zürich angewendete Praxis, von einer gemischten Schenkung im grundsteuerrechtlichen Sinn dann gesprochen werden kann, wenn zwischen der Leistung des Grundstücksveräusserers (Kommentar StHG, a.a.O., Art. 12 Rz. 61). 4.2 Für den Kanton Zug befindet sich die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden im StG, namentlich in den §§ 1 Abs.
Art. 51 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIG und 15 Abs. 1 AVIG
Regeste: – Abgrenzung Insolvenzentschädigung  und Arbeitslosenentschädigung . Es besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet bzw. die Person freig
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
Regeste: Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 30 VZV – Eine Person, die unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug gelenkt hat, erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG  und ist deshalb
Definitive Rechtsöffnung
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG – . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen: 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid e
Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
Regeste: – Unrechtmässig bezogenen Leistungen sind bei guten Glauben nicht zurückzuerstatten (Erw. 5). Bei nicht vorliegender Meldepflichtverletzung , kann jedoch nicht automatisch auf einen gutgl
Art. 322 OR
anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III 480 E. 5.4 m.w.H.; Huegenin/Reitze angemessenen Lohn hatte (vgl. vorne E. 6.2). Entsprechend wurde mit dieser Vereinbarung auch nicht die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nur
Art. 37 Abs. 4 ATSG
Regeste: – Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zu

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