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Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
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das Erstellen von Kopien) erbringen, so hätten sie mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Grundlage biete auch nicht Art. 434 Abs. 1 StPO, weil die Aufwendungen nicht durch bestehe für den Adressaten einer Editionsverfügung eine Herausgabepflicht, wobei diesbezüglich der Grundsatz der Unentgeltlichkeit gelte. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, den zur Edition au
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Vorbemerkungen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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§ 44 PBG
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(Planunterlagen/Eingabeformular) verwies er auf die eingereichten Planunterlagen (Situation 1:500, Grundrisse und Perspektiven vom 15. Juni 2012) sowie das Eingabeformular vom 15. Juni 2012 und hielt fest aufgrund des klaren Wortlauts der Baubewilligung das Betriebskonzept 2012 mitsamt den vier Anhängen Grundlage und Bestandteil der Genehmigung für das Café war.
b) In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten
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Nachbarrecht
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Seitenäste zur Krone durch die genetische Veranlagung der jeweiligen Baumart bestimmt wird (vgl. Lüder, Grundkurs Gehölzbestimmung, 3. A. 2018, S. 16 f.).
5.5.2 Im Pflanzenrecht zeigt sich exemplarisch, dass Keim zum artgemässen Hochstammwachstum – bzw. auf seine genetische Veranlagung entsprechend der grundlegenden Botanik – ab. Die «konkrete Gestalt» des einzelnen Baums (z.B. die effektive Höhe seines Stamms) Begriff des «Hochstämmers» bereits heute zwei Definitionen kennt – nämlich diejenige, welche der grundlegenden Botanik zugrunde liegt, und diejenige, welche in der Baumzucht verwendet wird. Daraus können die
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Bau- und Planungsrecht
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Änderung an einer Arealbebauung. Als wesentliche Änderung gilt zum Beispiel eine Änderung beim Grundkonzept der Überbauung. Für wesentliche Änderungen ist nach der geltenden Rechtsprechung die Zustimmung
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Gläubiger mit privilegierten Forderungen nicht stimmberechtigt sind. Wäre der übergangsrechtliche Grundsatz einschlägig, wonach neue Verfahrensvorschriften sofort und uneingeschränkt anzuwenden sind (BGE Quorum wiederholt werden, was wiederum gegen prozessökonomische Interessen wie auch gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB) verstossen würde (vgl. auch Schmid, a.a.O., Fn 50 aSchKG noch Anwendung findet. Sie stimmt im Übrigen auch mit dem vom Bundesgericht festgehaltenen Grundsatz überein, wonach die Privilegien im Nachlassverfahren so zu berücksichtigen sind, wie sie bei Eröffnung
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Firmenschutz
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ramt des Kantons Zürich zur fraglichen Thematik hätten vernehmen lassen und keine bzw. keine grundlegenden Einwände gegen diese Lösung der vorliegenden vollstreckungsrechtlichen Problematik vorgebracht aren Entscheid ersetzt wird (Abs. 1). Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen
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Art. 12 Abs. 1 MSchG
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Regeste:
– Die Benützungsschonfrist von fünf Jahren wirkt nicht zugunsten von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken stellt neben dem Nichtg
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Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
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Gläubiger mit privilegierten Forderungen nicht stimmberechtigt sind. Wäre der übergangsrechtliche Grundsatz einschlägig, wonach neue Verfahrensvorschriften sofort und uneingeschränkt anzuwenden sind (BGE Quorum wiederholt werden, was wiederum gegen prozessökonomische Interessen wie auch gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB) verstossen würde (vgl. auch Schmid, a.a.O., Fn 50 aSchKG noch Anwendung findet. Sie stimmt im Übrigen auch mit dem vom Bundesgericht festgehaltenen Grundsatz überein, wonach die Privilegien im Nachlassverfahren so zu berücksichtigen sind, wie sie bei Eröffnung
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Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
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Regeste:
Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG – Grad und Bemessung der Invalidität . Bestimmung des Invaliditätsgrades bei teilzeitiger Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich anhand e