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Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV
Beschwerde.Aus den Erwägungen: I. (...) II. 1. 1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gilt als grundlegender Verfahrensgrundsatz für das gesamte Verwaltungsverfahren. Demnach sind die Behörden verpflichtet spflichten der Einbürgerungswilligen. Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (BGE 140 II 71 Erw Umständen. Andererseits wird die Mitwirkungspflicht dadurch relativiert, als die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Art. 450e Abs. 3 und 4 Satz 1 ZGB und Art. 433 ff. ZGB
450e Abs. 4 Satz 1 ZGB – Verweigert die betroffene Person die Teilnahme an der Anhörung, ist auf Grundlage der Akten zu entscheiden (Erw. I./2). Art. 433 ff. ZGB – Voraussetzungen für die Anordnung von der Anhörung teilzunehmen. Damit hat sie eine Anhörung ihrer Person verunmöglicht, weshalb auf Grundlage der Akten entschieden werden kann und auch muss (siehe dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser, Art. durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines s
Vorsorgliche Massnahmen bei Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags; Novenrecht
Sorgfalt früher möglich gewesen wäre, widerspricht deren Berücksichtigung der Eventualmaxime sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5, in:
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, Art. 9 BGFA
verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung
Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
werden. Bei der Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode bildet der gebührende Bedarf die Grundlage der Unterhaltsbemessung, wofür die Gesuchstellerin die Beweislast trägt. Dies gilt auch in Bezug
Art. 9 Abs. 2 UVV
Zürich/ Basel/ Genf 2012, S. 80 f.). 3.1.2 Die Voraussetzung des äusseren Ereignisses verlangt im Grundsatz nach einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Geschehnisablaufs zu verstehen. Die entsprechende Feststellung entbehrt mithin einer ausreichenden Grundlage bzw. einer rechtsgenüglichen Begründung. Demgegenüber basieren die Beurteilungen der Dres. D. und
§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
Regeste: –  Beschwerdelegitimation bei kommunalen Bauvorhaben, die einen kantonalen Gesamtentscheid erfordern. Die Einsprache gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung öffnet das Tor zum
Arbeitsrecht
anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III 480 E. 5.4 m.w.H.; Huegenin/Reitze angemessenen Lohn hatte (vgl. vorne E. 6.2). Entsprechend wurde mit dieser Vereinbarung auch nicht die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nur
Art. 122 ff. ZGB, Art. 124e ZGB, Art. 22f Abs. 1 FZG, Art. 63 Abs. 1bis IPRG
gewichten. Vorliegend sind die unterschiedlichen Wohnsitze bzw. Lebensmittelpunkte der Parteien von grundlegender Bedeutung. In Mosambik, wo der Beklagte nach eigenen Angaben lebt, sind sowohl die Einkommen als
Art. 433 ff. ZGB
Behandlungsplans. Der Behandlungsplan als solcher ist gerichtlich nicht anfechtbar. Er bildet die Grundlage für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung des Patienten. Diese Massnahme  muss im Behandlungsplan durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu bedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines s gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme

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