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§ 55 PG: Altersentlastung der Lehrerinnen und Lehrer
ch eine Altersentlastung zusteht. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, indem sie bei Vertragsabschluss dem Vollzeitpensum zum vereinbarten n Einverständnis zustande (Hofmann, Ihr Recht auf Recht, Zürich 2017, S. 31). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind die Vertragsparteien gehalten, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis 4. Vor diesem Hintergrund verstiess die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie beim Bewerbungsgespräch die ihr zustehende Altersentlastung nicht
Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB
Seitenäste zur Krone durch die genetische Veranlagung der jeweiligen Baumart bestimmt wird (vgl. Lüder, Grundkurs Gehölzbestimmung, 3. A. 2018, S. 16 f.). 5.5.2 Im Pflanzenrecht zeigt sich exemplarisch, dass Keim zum artgemässen Hochstammwachstum – bzw. auf seine genetische Veranlagung entsprechend der grundlegenden Botanik – ab. Die «konkrete Gestalt» des einzelnen Baums (z.B. die effektive Höhe seines Stamms) Begriff des «Hochstämmers» bereits heute zwei Definitionen kennt – nämlich diejenige, welche der grundlegenden Botanik zugrunde liegt, und diejenige, welche in der Baumzucht verwendet wird. Daraus können die
Art. 4 lit. d FamZG i.V.m., Art. 24 FamZG, Art. 6 Abs. 1 lit. b FamZV, Art. 7 Abs. 1 FamZV
Regeste: Art. 4 lit. d FamZG i.V.m. Art. 24 FamZG, Art. 6 Abs. 1 lit. b FamZV und Art. 7 Abs. 1 FamZV – Erwerbstätige Grosseltern können für ihre im Ausland lebenden Enkelkinder Kinderzulagen beansp
Art. 74 Abs. 3 VZV
Fahrzeughandel am A. Strasse in B. für den Autohandel nicht mehr geeignet gewesen sei und man aus diesem Grunde die dortigen Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben habe. Man sei auf der Suche nach geeigneteren Ge BGE 121 III 219, insbesondere Erw. 1d/aa; vgl. auch BGE 123 II 464 Erw. 3a). b) Die gesetzliche Grundlage der Verordnungsbestimmung des Art. 74 Abs. 3 VZV findet sich in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG, wonach wonach der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder erlässt. Als gesetzliche Grundlage lässt sich weiter auch Art. 22 Abs. 1 SVG heranziehen. Demgemäss bestimmen die kantonalen Behörden über
Markenrecht
Regeste: Art. 12 Abs. 1 MSchG – Die Benützungsschonfrist von fünf Jahren wirkt nicht zugunsten von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken ste
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
Keine Revisionsgründe
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegen unter anderem in folgenden Fällen keine Revisionsgründe vor: Neue Schätzungen oder Bewertungen stellen keinen Revisionsgrund dar. Mangelnde Rechtskennt
Voraussetzungen
Erste Voraussetzung für eine Revision ist eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung. Die steuerpflichtige Person hat objektiv zu viel versteuert.Voraussetzung dafür, dass ein Revisionsverfahr
Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung. Eine Einsprache
Dauernde Lasten und Leibrenten
Person. Es handelt sich vor allem um Grunddienstbarkeiten gemäss Art. 730 - 744 ZGB, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten im Sinne von Art. 745 ff. sowie Grundlasten laut Art. 782 ff. Diese dauernden Lasten gesetzlicher Grundlage beruhen. Sie können aber auch durch vertragliche Vereinbarung, letztwillige Verfügung oder Richterspruch entstehen. Häufig betreffen die dauernden Lasten das Grundeigentum einer ste

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