Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10577 Inhalte gefunden
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.Stiftungen können nach neuerer bundesgerichtlicher
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
der Bedürftigkeit   Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
Gesetzliche Grundlage
der Bedürftigkeit   Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
müsse. Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
Revisionsgründe
Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende vorliegen
Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstell
Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)
müsse. Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
tige Person diese Daten persönlich verlangt oder eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche der Bedürftigkeit   Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden: schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten und müssen einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Auskunftsberechtigung enthalten.Auskünfte und Akteneditionen (in Kopie) werden soweit als möglich
Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
der Bedürftigkeit   Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch