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Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
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bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.Stiftungen können nach neuerer bundesgerichtlicher
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Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
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der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
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Gesetzliche Grundlage
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der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
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Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
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müsse.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
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Revisionsgründe
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Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende vorliegen
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Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
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Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstell
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Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)
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müsse.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
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Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
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bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.
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Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
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tige Person diese Daten persönlich verlangt oder
eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder
eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden: schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten und müssen einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Auskunftsberechtigung enthalten.Auskünfte und Akteneditionen (in Kopie) werden soweit als möglich
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Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
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der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden: