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Art. 66 a ff. StGB
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Situation gefährdet, sondern aufgrund der konkreten, individuellen Verhältnisse. Allein aus diesem Grund wurde ihm Asyl gewährt. Die Situation im Heimatland hat nur indirekt darauf Einfluss, indem dort offenbar
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Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
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des Gerichts wird dadurch, dass einzig – direkte oder indirekte – physische Beeinträchtigungen als Grund für Gehbehinderungen anerkannt werden, keine Unterscheidung getroffen, die den Gleichheitssatz verletzen bewegen können, dabei aber beaufsichtigt bzw. begleitet werden müssen. Es handelt sich dabei um zwei grundlegend verschiedene Ursachen bzw. Umstände, die eine unterschiedliche Betrachtung rechtfertigen.
d)
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Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
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demnach fehl. Vielmehr sind sämtliche Zahlungen der Beschwerdeführerin an B – unabhängig davon, ob der Grund der Zahlung in der Tätigkeit als Verwaltungsrat oder in der übrigen Tätigkeit lag – als massgebender Kohlehandel bestand und dabei sowohl die Abmischung als auch die Kundenpflege bzw. -akquisition von grundlegender Bedeutung waren, so wird klar, dass B auch in dieser Hinsicht in den entscheidenden Funktionen einem solchen Vertragsverhältnis mangels der erforderlichen Subordination kein Arbeitsvertrag zu Grunde liegen kann (vgl. BGE 102 V 223 Erw. 1 und 2). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht zudem
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Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
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2014 mit der Matura abgeschlossenen Gymnasium plante, die Hochschule Z. zu besuchen und aus diesem Grund – als Voraussetzung für die Prüfungszulassung – ein einjähriges Praktikum an der Musicalschule V. vollendeten 25. Altersjahr – absolvieren.
2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brück
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Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
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und Höhe einer allfälligen Unterhaltspflicht nicht rechtsverbindlich festgelegt. Bereits aus diesem Grund kann die geltend gemachte Unterhaltsleistung nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt werden (vgl
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Vollstreckung
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hat aber das Recht – abgesehen von den Fällen der Wechselbetreibung und der Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und Annuitäten – zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser
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Verfahrensrecht
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Ende April 2016 zu, nachdem er sich nach Erhalt der Rechnung der Rekursgegnerin bei dieser nach dem Grund für die Rechnung erkundigte. Die relative Verjährungsfrist beträgt – wie erwähnt – fünf Jahre, d.h einer Verfügung abgeleitet werden kann. Denn wie erwähnt ist auch im Prozessrecht der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB massgeblich, wonach diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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Verwaltungsverfahren sind gemäss § 3 Abs. 2 Bst. a DSG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Der Grund für diese Ausnahmen vom Geltungsbereich liegt darin, dass davon ausgegangen wird, dass die Prozes Lebensjahr ihrer Neugeborenen kostenpflichtige «Elternbriefe» an. Die Elternbriefe vermitteln grundlegendes Wissen zu den Themen Pflege, Ernährung, Entwicklung, Gesundheit und Erziehung des Kindes sowie Einwohner grundsätzlich nur bekanntgeben, wenn a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht; b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist; oder c) die Betroffenen dazu
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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Sein Einbürgerungsgesuch müsste demgemäss auch aus diesem Grund abgelehnt werden. Der Beschwerdegegner stützte diese Annahme auf eine von Beschwerdeführer A.Y. anlässlich äss erfolgen. Sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 I 265 E
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Zivilrecht
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dnung, 2. A. 2013, Art. 55 ZPO N 12 ff.; Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 3 ff.).
3.4.3 Nach der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen Kläger als auch die Beklagte ihrer Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Berechnungsmethode zu Grunde gelegt hätten. Das Gericht sei nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden, sondern verfüge