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§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
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Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine erfolgen. Selbst bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Kündigung wird somit auf Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis Rücksicht genommen (Bericht und
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Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG
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Regeste:
: Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen (Listenverletzung) alle Merkmale des Unfalls erfüllt sein. Die schädigende äussere Einwirkung kann
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Art. 12 lit. d BGFA
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Anwaltswerbung dürfe daher nicht unlauter sein. Sie dürfe den Klienten nicht täuschen und habe den Grundsatz von Treu und Glauben zu respektieren (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., N 115; Fellmann
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Beschwerdeverfahren
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Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.2 Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung ist der (rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
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Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO
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Regeste:
Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO – Arbeitsvertrag (eingeschränkte Untersuchungsmaxime). Die gerichtliche Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien.Aus de
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§ 32c Abs. 2 PBG
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von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Duldungspflicht ist in § 32c Abs. 1 PBG in einem formellen Gesetz geregelt, womit eine in jeder Hinsicht genügende gesetzliche Grundlage vorliegt schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert ist. Die Einschränkung von Grundrechten durch Dritte ist möglich. Sie muss aber den Anforderungen von Art. 36 BV entsprechen, welche auch ist (Art. 19 Abs. 2 RPG). Weiter schreibt Art. 36 Abs. 3 BV vor, dass die Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein müssen, d.h. die staatliche Massnahme muss geeignet sein, den verfolgten
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Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
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(VZAE, SR 142.201) können junge schriftenlose Ausländer ab dem 1. Februar 2013 eine berufliche Grundausbildung in der Schweiz absolvieren. Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates vom 7. Dezember 2012 befürwortet somit ausdrücklich den Zugang von jugendlichen Sans-Papiers sowohl zu einer beruflichen Grundausbildung als auch zu einer gymnasialen Ausbildung. Ein grundsätzlicher Ausschluss von jugendlichen Sa telefonischer Auskunft der EDK sind diese Empfehlungen nach wie vor gültig) wurde von der EDK der Grundsatz bekräftigt, dass alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentlichen Schulen
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§ 4 VRG
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Einführend hält der Beschwerdegegner fest, dass die Schreibweise «Yrein» bereits anlässlich der Grundbuchvermessung im Jahre 1984 durch kantonale Stellen festgelegt worden sei. Mit Beschluss vom 9. April 1997 anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG darstellt (GVP 1991/92, S. 340 - 344). In seinem Grundsatzentscheid gelangte er zum Schluss, dass es an einem anfechtbaren Entscheid fehle und eine Beschwerde
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen
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Regeste:
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2); Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III – V New Yorker Übereinkommen – Schiedsspruch als Arrestgrund (E 3
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Art. 19 DMSG
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giebelstämmiges Haus mit einem traufstämmigen Anbau und einer klassiszistischen Fassade. Die Grundstruktur des Gebäudes bestehe aus einem Sockelgeschoss mit Kellertüre, zwei Obergeschossen als Vollgeschoss c DMSG muss die Massnahme auch verhältnismässig sein. Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet