Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10577 Inhalte gefunden
Art. 19 Abs. 1 FamZG
AHV-Recht nicht leistungs-, sondern «nur» beitragsrelevant ist, folglich einzig für die Be­stimmung der Grundlagen für den Bezug der Beiträge von Belang ist. Bei der Be­stimmung des AHV-rechtlichen Status als
Verfahrensrecht
eigenständigen Regelung überlassen sind (anders zu entscheiden wäre wohl bei einer Weisung über die Grundsatzfrage des Unterstützungswohnsitzes, wo die Gemeinde als Erbringerin von Fürsorgeleistungen in ihren jenem Verfahren Frist oder Rechtsmittel bekannt sein konnten. c) Allerdings wird aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben auch von einem juristischen Laien erwartet, sich innerhalb einer angemessenen
§ 19 V PBG
Regeste: – Ausnützungsübertragung – Zulässigkeit eines Transitverfahrens. Die Verordnungsbestimmung von § 19 Abs. 1 V PBG schliesst nicht aus, dass Ausnützungsreserven von einem bestimmten Grundstü
§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
Regeste: : Bei Streitigkeiten aus Art. 73 Abs. 1 BVG ist das Verwaltungsgericht sachlich dann nicht zuständig, wenn es sich bei der am Streit beteiligten Personalfürsorgeeinrichtung um einen patrona
Ordentliches Verfahren
Lehre folgert daraus, dass im Beschwerdeverfahren nur echte Noven zulässig sind (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 74; Felix C. Meier-Dieterle, überwiegenden Zusammenhang mit der Zweigniederlassung herzustellen vermögen. Diese Ausnahme vom Grundsatz der Lokalisierung der Forderung am Sitz des Drittschuldners rechtfertigt sich indessen nur dann ände liegen, zu deren Beschlagnahme befugt ist. Es steht dem Betreibungsamt zwar nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen; doch hat es anderseits auch nicht jeden ihm von der Arrestbehörde
Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
Zivilrecht besteht. Entscheidend ist, dass keine grundlegenden privatrechtlichen Ordnungsintentionen unterlaufen werden, weniger die Begriffe als die Grundwerte des Zivilrechts zu respektieren sind und entscheidend gemäss der von ihm eingereichten Wohnsitzbescheinigung im Kanton K. gewohnt. Er konnte gemäss Grundbucheintrag am (...) 2004 – bewilligungsfrei – eine Eigentumswohnung an der Strasse in der Stadt S. erwerben h von solchen Fällen. Überhaupt kann nicht ernsthaft erwogen werden, er wolle in der Schweiz Grundeigentum zu spekulativen oder anderen Zwecken erwerben, was im Sinne des Gesetzgebers zum Schutze der Schweiz
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
treffen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Erziehung und Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. überarbeitete M. als Tagesschule gegeben sind. a) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gestützt auf Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet
Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG
jenem Verfahren Frist oder Rechtsmittel bekannt sein konnten. c) Allerdings wird aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben auch von einem juristischen Laien erwartet, sich innerhalb einer angemessenen
Anwaltsrecht
Anwaltswerbung dürfe daher nicht unlauter sein. Sie dürfe den Klienten nicht täuschen und habe den Grundsatz von Treu und Glauben zu respektieren (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., N 115; Fellmann
Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch
Landwirtschaftszonen zwar durchaus möglich, doch sind diese dadurch charakterisiert, dass sie die Grundnutzung nicht erheblich erschweren oder gar ausschliessen (Heer, Peter: Die raumplanungsrechtliche Erfassung maximal +/- 2 m vom gewachsenen Boden vorgenommen werden. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Baubewilligung. Bei Wegfall der Nutzung als Golfanlage wird das Gebiet wieder der Landw

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch