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Politische Rechte – Abstimmungserläuterungen
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Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Diese in der Verfassung als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmun und auf allen Stufen zu beachten (vgl. hierzu Eva Maria Belser/Bernhard Waldmann, Grundrechte II, Zürich 2012, S. 374). Es besteht kein Zweifel, dass die Regelung betreffend Berücksichtigung der Meinung Minderheiten» nicht greifbar. Weiter führt der Gemeinderat aus, wenn das Verwaltungsgericht im Grundsatz den Entscheid des Regierungsrates stützen sollte, dass nicht nur Urheberkomitees, sondern auch weiteren
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Datenschutzgesetz
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vor diesem Hintergrund an sich nichts einzuwenden. Allerdings muss auch bei diesem Vorgehen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung eingehalten werden.
Damit die Datenbearbeitung Kanton Zug ausserdem die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäss § 4 DSG beachten.
3. Grundlagen im Krankenpflegeversicherungsrecht
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832 ersicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) enthalten die gesetzlichen Grundlagen zur Bearbeitung von Daten im Rahmen der kassenpflichtigen Krankenpflege. Art. 8 KLV regelt die
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Vorbemerkungen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
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§ 195 Abs. 2 StG
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hängt in erster Linie damit zusammen, dass dem Gutachter gemäss Beilage 1 zum Gutachten ungenügende Grundlagen zur Verfügung standen. Es waren ihm zwar die Grundstücksflächen zum Teil bekannt, nicht aber die freien Markt bezeichnet, bei dem sich der Preis nach marktwirtschaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bildet und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und ohne Not, sondern
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Volksschule
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treffen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Erziehung und Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. überarbeitete M. als Tagesschule gegeben sind.
a) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gestützt auf Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet
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Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
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Regeste:
§§ 52c Abs. 3 WAG, 67 Abs. 1 und 3 WAG, Art. 82 Bst. b BGG – Beim Regierungsrat kann nach § 67 WAG Abstimmungs- und Wahlbeschwerde geführt werden; soweit ein kantonaler Erlass angefochten
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§ 4 Abs. 2 GSW
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die entsprechenden Wegrechte verfüge und aus diesem Grunde die Bruneggstrasse öffentlich sei. Gegenteiliges geht denn auch weder aus den grundbuchlichen Eintragungen noch aus den Verfahrensakten hervor. kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf grundbuchlichen Rechten beruhen; oder drittens im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet 2603). Das heisst, dass die Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundprinzipien erfolgen muss (BGE 122 I 267 E. 3b). Pflichtgemässe Ausübung bedeutet überdies nicht nur, dass
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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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allerdings erstaunlicherweise – früher ohne substantielle wissenschaftliche, d.h. raumplanerische Grundlegung gezogen worden und daher einer neuen, gemäss den heutigen Umständen und Erkenntnissen verbesserten und bestimmte Haltung der Regierung und ihres Baudirektors aufgrund der betroffenen heiklen Grundsatzfragen des Projektes absolut unverzichtbar ist. Sie erlaubt gleichzeitig den Gegnern des Projekts ihrerseits Dezember 2006 und auch wieder in seiner am 6. April 2010 abgegebenen Absichtserklärung u.a. die Grundsatzfrage einer neuen Abgrenzung der Seeuferschutzzone befürwortete, um das umstrittene Projekt zu ermöglichen
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§ 5, 41 DMSG
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des Gebäudes wäre in Anbetracht des baulichen Umfeldes unverhältnismässig und würde überdies den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil die westlich und östlich angrenzenden Gebäude gestützt hrer das Haus aus der Erbengemeinschaft bedingungslos zu einem Preis erworben hat, der auf den Grundlagen eines nach dem Bebauungsplan möglichen Neubaus geschätzt wurde, beinhaltet eine gewisse Fahrlässigkeit
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Bau- und Planungsrecht
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die entsprechenden Wegrechte verfüge und aus diesem Grunde die Bruneggstrasse öffentlich sei. Gegenteiliges geht denn auch weder aus den grundbuchlichen Eintragungen noch aus den Verfahrensakten hervor. kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf grundbuchlichen Rechten beruhen; oder drittens im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet 2603). Das heisst, dass die Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundprinzipien erfolgen muss (BGE 122 I 267 E. 3b). Pflichtgemässe Ausübung bedeutet überdies nicht nur, dass