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Art. 39 UVG; 50 UVV
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mit einer Wassertiefe von weniger als 50 cm gelte nach der Rechtsprechung als Wagnis. Aus diesem Grund müssten die Geldleistungen um 50 % gekürzt werden; nicht von der Sanktion betroffen seien die Pfl
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Zivilgesetzbuch
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gelangte, dass X. ausschliesslich als Vertreter der Erbengemeinschaft gehandelt habe und aus diesem Grund selber nicht Vertragspartei gewesen sei, weshalb die Klage gegen ihn mangels Passivlegitimation abzuweisen Einstimmigkeit (vgl. Wolf, Berner Kommentar, 2014, Art. 602 ZGB N 42 f. und 56; Wolf/Hrubesch Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, N 1611 ff.; Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar diejenigen Ansprüche der Klägerin, die diese mit ihrer Teilklage (noch) gar nicht geltend gemacht hat. Im Grunde genommen erhebt die Beklagte 2 mit ihrem Begehren widerklageweise eine negative Feststellungsklage
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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gelangte, dass X. ausschliesslich als Vertreter der Erbengemeinschaft gehandelt habe und aus diesem Grund selber nicht Vertragspartei gewesen sei, weshalb die Klage gegen ihn mangels Passivlegitimation abzuweisen Einstimmigkeit (vgl. Wolf, Berner Kommentar, 2014, Art. 602 ZGB N 42 f. und 56; Wolf/Hrubesch Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, N 1611 ff.; Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar diejenigen Ansprüche der Klägerin, die diese mit ihrer Teilklage (noch) gar nicht geltend gemacht hat. Im Grunde genommen erhebt die Beklagte 2 mit ihrem Begehren widerklageweise eine negative Feststellungsklage
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Art. 404 OR
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einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung gegeben war. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts
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Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
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der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
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Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
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2016, Vorbem. Art. 308-318 ZPO N 35).
Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO den Grund der Intervention zu enthalten. Der Gesuchsteller hat also die materiellen Voraussetzungen für die ist das nicht nachvollziehbar. Bei der Solidarbürgschaft kann der Bürge vor der Verwertung des Grundpfandes nach Art. 496 Abs. 1 OR nur belangt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners
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Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
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ung vom 20. Januar 1997 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen. Aus diesem Grund gewähre sie ihr das rechtliche Gehör. Zur Begründung machte sie geltend, (...) die ursprüngliche Versicherte am 11. November 1996 eine Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % beantragen. In der Folge nahmen die Parteien Vergleichsverhandlungen
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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ÖffG, wonach das Zugangsverfahren in der Regel kostenlos ist, keinen Grund für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren dar. Diese Regelung erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist (Erw. II.3.4). § 17 Abs. 1 ÖffG und § 22 Abs. 1 VRG – Wird gegen eine Verfügung dann zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist (§ 12 Abs. 1 ÖffG). Auch bleiben spezialgesetzliche Regelungen für den Zugang
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Anwaltsrecht
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Eintrag im Anwaltsregister auf eigenes Gesuch gelöscht wurde und die Beurkundungsbefugnis aus diesem Grund bereits dahingefallen ist.Aus den Erwägungen:
1.4 Im Zusammenhang mit der A. AG beurkundete oder verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum; sie hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung Disziplinarrecht geschützten Interessen vor weiterer Verletzung zu bewahren. Dabei ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, und der Disziplinarbehörde steht bei der Festlegung
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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
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ehemaligen Kantonsspitals am 6. Dezember 2004 zum Schluss, dass es aus denkmalpflegerischer Sicht keinen Grund gebe, die Kapelle zu erhalten. Es wurden insgesamt durch die Vorgehensweise der betroffenen Personen t.
Am 25. Juli 2011 lancierte die Baudirektion einen städtebaulichen Studienauftrag, der die Grundlage für einen neuen Bebauungsplan bilden sollte. Dieser Auftrag hielt erneut fest, dass die Wandmalereien