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Art. 81 Abs. 1 SchKG
erin ist vorliegend nicht ersichtlich und eine Tilgung durch Verrechnung deshalb auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 5.3 Entsprechend ist der angefochtene Entscheid des Einzelrichters vom 5. Januar
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
Steuerforderung der Rekursgegnerin nicht ohne weiteres aus der Welt, setzt unter Umständen sogar einen Grund zur Veranlagung einer weiteren Grundstückgewinnsteuer und löst das Problem der Rekurrentin mit der dass die Rekurrentin ein Grundstück im Gegenwert von Fr. 290'000.– (Steuerwert Fr. 455'000.– minus Grundpfand von Fr. 165'000.–) verschenke, wenn man eine bescheidene AHV-Rente aufbessern müsse. Die Rekurrentin
Strafrechtspflege
Situation gefährdet, sondern aufgrund der konkreten, individuellen Verhältnisse. Allein aus diesem Grund wurde ihm Asyl gewährt. Die Situation im Heimatland hat nur indirekt darauf Einfluss, indem dort offenbar
Zivilrechtspflege
dnung, 2. A. 2013, Art. 55 ZPO N 12 ff.; Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 3 ff.). 3.4.3 Nach der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen Kläger als auch die Beklagte ihrer Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Berechnungsmethode zu Grunde gelegt hätten. Das Gericht sei nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden, sondern verfüge
Bürgerrecht
schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Sein Einbürgerungsgesuch müsste demgemäss auch aus diesem Grund abgelehnt werden. Der Beschwerdegegner stützte diese Annahme auf eine von Beschwerdeführer A.Y. anlässlich äss erfolgen. Sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 I 265 E
Art. 10 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV
die Entschädigung auch nicht auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV) berechnet werden. 6. In diesem Fall bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 3.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen
Öffentlichkeitsprinzip
Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ÖffG, wonach das Zugangsverfahren in der Regel kostenlos ist, keinen Grund für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren dar. Diese Regelung erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist (Erw. II.3.4). § 17 Abs. 1 ÖffG und § 22 Abs. 1 VRG – Wird gegen eine Verfügung dann zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist (§ 12 Abs. 1 ÖffG). Auch bleiben spezialgesetzliche Regelungen für den Zugang
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
Eintrag im  Anwaltsregister auf eigenes Gesuch gelöscht wurde und die Beurkundungsbefugnis aus diesem Grund bereits dahingefallen ist.Aus den Erwägungen: 1.4 Im Zusammenhang mit der A. AG beurkundete oder Disziplinarrecht geschützten Interessen vor weiterer Verletzung zu bewahren. Dabei ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, und der Disziplinarbehörde steht bei der Festlegung
Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
imation, wie dies die Vorinstanz zur Recht festgehalten hat. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5.1.2 Im Übrigen lässt das Vorliegen eines Verlustscheines - entgegen der Ansicht der
Strassenverkehrsrecht
des Gerichts wird dadurch, dass einzig – direkte oder indirekte – physische Beeinträchtigungen als Grund für Gehbehinderungen anerkannt werden, keine Unterscheidung getroffen, die den Gleichheitssatz verletzen bewegen können, dabei aber beaufsichtigt bzw. begleitet werden müssen. Es handelt sich dabei um zwei grundlegend verschiedene Ursachen bzw. Umstände, die eine unterschiedliche Betrachtung rechtfertigen. d) zumindest vorübergehend nicht mehr verwendet. In solchen Fällen verfügt der ehemalige Halter dem Grundsatz nach über einen bundesgesetzlich verankerten Anspruch auf Beibehaltung der ihm zuvor zugeteilten

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