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Verfahrensrecht
zuzulassen und ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht schon bloss aus diesem Grund berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 141 II 161 kann insbesondere nur dann bejaht werden, wenn sich nebst der finanziellen Betroffenheit eine Grundsatzfrage stellt, die eine präjudizielle Bedeutung aufweist und deren Beantwortung über den Einzelfall sich bei § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG insofern um die speziellere Norm innerhalb des VRG gegenüber dem Grundsatz von § 22 Abs. 1 VRG, als in Unterstützungssachen zwar im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
Strafrecht
Situation gefährdet, sondern aufgrund der konkreten, individuellen Verhältnisse. Allein aus diesem Grund wurde ihm Asyl gewährt. Die Situation im Heimatland hat nur indirekt darauf Einfluss, indem dort offenbar
Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
wonach A. bei der Begutachtung im Triaplus-KJ von ihrer Mutter begleitet worden sei und aus diesem Grund nicht unbeeinflusst habe Auskunft geben können, nichts zu ändern. Es ist nämlich zu beachten, dass
Art. 144 SchKG
Kapital während dieser Periode nicht verfügen kann. Der Gläubiger hat für diese Phase jedenfalls dem Grundsatz nach keinen Anspruch auf (Verzugs-)Zins (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 144 SchKG N 55). Hinzu kommt
Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB
häuslicher Gewalt bereits in Haft genommen worden. Da eine Inhaftierung nicht leichthin erfolgt, besteht Grund zur Annahme, dass es sich damals um gravierende Vorkommnisse gehandelt hat. Der Gesuchsgegner wurde
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
Ende April 2016 zu, nachdem er sich nach Erhalt der Rechnung der Rekursgegnerin bei dieser nach dem Grund für die Rechnung erkundigte. Die relative Verjährungsfrist beträgt – wie erwähnt – fünf Jahre, d.h einer Verfügung abgeleitet werden kann. Denn wie erwähnt ist auch im Prozessrecht der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB massgeblich, wonach diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
Zivilprozessordnung
kantonale Verfahren (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7276). Aus diesem Grund wurde das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die
Polizeirecht
Vielmehr ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die bessere Freizeitgestaltung kein triftiger Grund darstellt, um die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung zu lockern und das Betreten Danach bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen zudem verhältnismässig diese Grundrechtsbeeinträchtigung ist. i/cc) Die Beantwortung der Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab bzw
Adressauskunft der Einwohnerkontrolle an ein deutsches Gericht
Verwaltungsverfahren sind gemäss § 3 Abs. 2 Bst. a DSG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Der Grund für diese Ausnahmen vom Geltungsbereich liegt darin, dass davon ausgegangen wird, dass die Prozes
Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde
ehemaligen Kantonsspitals am 6. Dezember 2004 zum Schluss, dass es aus denkmalpflegerischer Sicht keinen Grund gebe, die Kapelle zu erhalten. Es wurden insgesamt durch die Vorgehensweise der betroffenen Personen t. Am 25. Juli 2011 lancierte die Baudirektion einen städtebaulichen Studienauftrag, der die Grundlage für einen neuen Bebauungsplan bilden sollte. Dieser Auftrag hielt erneut fest, dass die Wandmalereien

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