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2376.2b - Beilage 2
öffentlichen Interesse) 29.9.2014 rarc Jahr Vertragspartner / Beitrags- empfänger Tätigkeit Gesetzliche Grundlagen Vergütung / Beitrag Staatskanzlei Keine Subventionsvereinbarun- gen oder Beitragsentscheide Direktion 50* Fr. 62 399.15* Seite 2/13 Jahr Vertragspartner / Beitrags- empfänger Tätigkeit Gesetzliche Grundlagen Vergütung / Beitrag 2013 RRB vom 3. Februar 2009 und Programmvereinbarung "Spra- che und Bildung" in der Höhe von Fr. Seite 3/13 Jahr Vertragspartner / Beitrags- empfänger Tätigkeit Gesetzliche Grundlagen Vergütung / Beitrag 24 300.00 (2012) und Fr. 22 800.00 (2013) 2011 2012 2013 SV Triangel Berat
2375.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
eine redaktionelle Än- derung sowie eine Befristung des Kantonsbeitrags vor: § 2 Grundlagen Neu ist, dass die Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge und der Ausgleichs- leistungen der K aber so bald wie möglich entlastet und die Ausgleichssumme soll insgesamt reduziert werden. Eine grundlegende Überarbeitung des Zuger Finanzausgleichs wurde im Wirksamkeitsbericht als nicht notwendig erachtet
2375.3a - Beilage
ch vom 30. August 2007 2) (Stand 1. Januar 2008) wird wie folgt geändert: § 2 Grundlagen § 2 Abs. 1 (geändert) 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungs- beiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen gen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die Wohnbevölke- rung. 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungs- beiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die
2375.2 - Synopse
geändert: § 2 Grundlagen 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Aus- gleichsleistungen (§ 9) sind der Kantonssteuerertrag und die Wohnbevölkerung. 1 Grundlage für die Bemessung
2375.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
vom 30. August 20072) (Stand 1. Januar 2008) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 (geändert) 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind der K
1057.1 - Motionstext
kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn das „Ob“ weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, das „Wie“ wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen.
1072.1 - Motionstext
Lang S. 2090 und 2091. __________ Mitunterzeichnerin und Mitunterzeichner: Betschart Karl, Baar Grunder Daniel, Neuheim Lang Josef, Zug Meienberg Eugen, Steinhausen Schlumpf Hans Peter, Steinhausen Tännler
2263.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2263.2 Laufnummer 14612 Postulat der CVP-Fraktion betreffend mehr Benutzerfreundlichkeit beim Tarif- und Zonensystem des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2263.1 - 14371) Be
2263.1 - Postulatstext
Vorlage Nr. 2263.1 Laufnummer 14371 Postulat der CVP-Fraktion betreffend mehr Benutzerfreundlichkeit beim Tarif- und Zonensystem des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zug vom 21. Mai 2013 Die CVP-Frakti
2270.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Prozent keinen Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz mehr haben (Desk- Sharing). Dieser Grundsatz lässt sich sinngemäss auf Telearbeitende anwenden, wonach jemand, der ≤ 50 Prozent – also zum Beispiel

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