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2374.1 - Postulatstext
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Gremien dafür einzusetzen, dass Sitzungsentschädigungen gestrichen werden. Es gehört heute zu den Grundaufgaben von Regierungsratsmitgliedern, in interkantonalen Gremien mitzuwirken. Dies ist Teil ihrer Am
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1064.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1064.1 (Laufnummer 11008) MOTION VON HEINZ TÄNNLER BETREFFEND ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN (WAG; TERMIN FÜR DIE GESAMTERNEUERUNGSWAHLEN) VOM 8. NOVEMBE
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2228.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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Vorlage Nr. 2228.3 Laufnummer 14304 Kantonsratsbeschluss betreffend Anpassung des kantonalen Richtplanes (Bahnverkehr, Walchwil) Bericht und Antrag der Raumplanungskommission vom 3. April 2013 Sehr ge
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2228.4a - Beilage
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Vorlage Nr. 2228.4 Laufnummer 14343 synoptische Darstellung Seite 1 von 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Anpassungen des kantonalen Richtplanes (Bahnverkehr, Walchwil) Synopse des Antrages des Regier
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2228.1a - Synopse
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Anpassung kantonaler Richtplan Baudirektion Amt für Raumplanung Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 54 80 info.arp@zg.ch www.zug.ch/raumplanung Synopse, Februar 2013 I Kapitel V 4 Nationaler und inter
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2293.1 - Motionstext
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Regierungsrat in bundesgerichtlichen Verfahren den Standpunkt des Kantonsrates vertritt. Dieser Grundsatz soll nicht nur bei Bundesgerichtsverfahren gelten, sondern generell bei allen politischen Auftritten interkantonaler oder Bundesebene. Es gibt nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich, bei dem von diesem Grundsatz aus- nahmsweise abgewichen werden kann. Auf dem Gebiet des Wahlrechts hat der Kantonsrat am 2. Mai
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2311.1 - Postulatstext
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befestigten Wegen. 932.1 Gesetz über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 4. Wildschutz § 17 Grundsatz 1 Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die Artenvielfalt und die
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2373.1 - Motionstext
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zusätzliche Entschädigungen auszuzahlen. Insbesondere weil es sich um Aufgaben ha n- delt, die zu den Grundaufgaben eines vollamtlich angestellten Regierungsratsmitglieds geh ö- ren. Der zweite Satz von § 5 Abs
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1000.11 - Gesetz, Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2003
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if im Grundbuchwesen (Grundbuch- gebührentarif) vom 28. Februar 19803) wird wie folgt geändert: In § 25 Abs. 1 wird als Ziffer 5 eingefügt: 5. bei Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch gemäss damit verbundene Kauf- und Vorkaufsrecht sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 2. Abschnitt Förderung preisgünstiger Mietwohnungen § 6 Förderungsinstrumente Zur Förderung der Beiträge nach § 9 Bst. b und c. 4 § 20 Gebührenfreiheit Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge- setz sind gebührenfrei. 5. Abschnitt Vollzug § 21 Vollzug 1 Das Amt für Wohnungswesen
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1000.07 - Gesetz, Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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if im Grundbuchwesen (Grundbuch- gebührentarif) vom 28. Februar 19803) wird wie folgt geändert: In § 25 Abs. 1 wird als Ziffer 5 eingefügt: 5. bei Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch gemäss damit verbundene Kauf- und Vorkaufsrecht sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 2. Abschnitt Förderung preisgünstiger Mietwohnungen § 6 Förderungsinstrumente Zur Förderung der Beiträge nach § 9 Bst. b und c. 4 § 20 Gebührenfreiheit Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge- setz sind gebührenfrei. 5. Abschnitt Vollzug § 21 Vollzug 1 Das Amt für Wohnungswesen