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1076.04a - Beilage
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STIFTUNG MUSEUM IN DER BURG ZUG ______________________________________________________________________________ ________ Leitbild für das Museum in der Burg Zug [6. März 2003] Bedeutung des Museums Uns
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1082.1 - Motionstext
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Begründung: Die Achtung der Privatsphäre und des Privateigentums der Bürger ist ein zentraler Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Fami
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1082.2a - Beilage
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KANTONSRAT DES KANTONS ZUG An die Bundesversammlung Bundeshaus 3001 Bern Zug, Standesinitiative „Bankkundengeheimnis“ Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Se
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1086.2 - Antwort des Regierungsrates
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Regierungsrat. Wir nehmen wie folgt Stellung: 1. Vorbemerkungen Die Interpellation berührt eine Grundfrage der Raumplanung. Sie erkundigt sich nach der Abstimmung von "raumwirksamen Tätigkeiten", wie es
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1087.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1087.1 (Laufnummer 11079) INTERPELLATION DER SVP-FRAKTION BETREFFEND WAHLGESETZ IM KANTON ZUG VOM 17. FEBRUAR 2003 Die SVP-Fraktion hat am 17. Februar 2003 folgende Interpellati
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1104.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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des Kantons Zug erfolgt zur Zeit auf Grundlage von § 120 Abs. 3 des alten Steuergesetzes aus dem Jahre 1946 (BGS 632.111). Diese rudi- mentäre gesetzliche Grundlage verpflichtet die katholischen Kirchgemeinden Steuerausgleichsreglement festgelegt werden. Da der Regierungsrat mit dem auf dieser gesetzlichen Grundlage praktizierten Steu- erausgleich nicht einverstanden war, unterbreitete er dem Kantonsrat am 11.
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1105.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1105.1 (Laufnummer 11115) MOTION VON HEINZ TÄNNLER BETREFFEND UNVEREINBARKEITSREGELUNG BEZÜGLICH MITGLIEDER DES VERWALTUNGSGERICHTS NACH § 55 DES GESETZES ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ
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1125.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Grundrecht, das gegenüber Gemeinden und Kantonen durchgesetzt werden kann. Der Inhalt dieses Grundrechts wird nach Lehre und Rechtsprechung als Minimalhilfe in Notlagen verstanden und hat die Aufgabe kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV). Im konkreten Fall schränkt die Bundesverfassung durch die als Grundrecht statuierte Nothilfe die kantonale Rechtsetzungssouveränität im Sinne einer unantastbaren Min- Sozialhilfegesetzes, allerdings mit der grundsätzlichen Ein- schränkung, dass verfassungsmässige Grundrechte garantiert bleiben und kantona- les Recht dem Bundesrecht nicht widersprechen darf. Bundesrecht
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1125.1 - Motionstext
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300/cr KANTON ZUG VORLAGE NR. 1125.1 (Laufnummer 11176) MOTION DER FDP-FRAKTION BETREFFEND FÜRSORGESTOPP FÜR ABGEWIESENE ASYLSUCHENDE VOM 27. MAI 2003 Die FDP-Fraktion hat am 27. Mai 2003 folgende Mot
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1146.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1146.1 (Laufnummer 11229) INTERPELLATION VON FRANZ MÜLLER UND GERHARD PFISTER BETREFFEND HILFE AN UNWETTERGESCHÄDIGTE IN OBERÄGERI VOM 11. JULI 2003 Die Kantonsräte Franz Müller