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Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
Kanton Zug 141.4 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats Vom 2. Juni 2016 (Stand 11. Juni 2016) Büro des Kantonsrats des Kantons Zug, ge
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)
und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontroll- untersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV5), VRV6), VZV, kant. Ausführungsbestimmungen); b) Kenntnis der administrativen Abläufe
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim­ menzählenden die definitiven Reports. Grundlagen sind die automatisch ge­ nerierte Namensliste (§ 5) und die Notizen der Stimmenzählenden (§ 14
Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kanton Zug 721.253 Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
Kanton Zug 132.11 Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV­ZG) Vom 22. November 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben­ amtsgesetz) vom 27. Januar 1994 3), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen. § 8 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
Hilfsregister gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a. der Grundbuchverordnung vom 23. September 20112) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT­Gr Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an die Grundbuchverwalterin bzw. den Grundbuchverwalter, Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT­Grundbuch­Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: Ziff. 1 1 Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
721.61 - Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU)
Kanton Zug 721.61 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (V GNU) Vom 23. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes übe
721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
das Interkantonale Organ über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IOHB) beschliessen: Art. 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs­ und

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