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Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
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Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regel- mässig, ob Parteien,
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Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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Kanton Zug 216.71 Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Vom 20. November 2001 (Stand 1. Januar 2002) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 2bis Abs. 3 d
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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ihm anerkannten Einrichtungen gewähren. 5 … * 1) 414.11 4 413.11 6 Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs und Informations dienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat hulen führen oder sich an solchen betei ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte
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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen
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Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.163 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die ka
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Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
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-areale verlangt werden. 2 Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des Bundes3) auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit. 1) § 45 Planungs-
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 21. Mai 1991 (Stand 25. Februar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
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Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG sförderung vom 27. Au gust 19922) werden aufgehoben. 2 Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge bührentarif) vom 28. Februar 19803) wird wie folgt geändert: 4) § 25 Übergangs * Darlehen nach § 6 Bst. b und c. § 20 Gebührenfreiheit 1 Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge setz sind gebührenfrei. 5. Vollzug § 21 * Vollzug 1 Der Regierungsrat ist für die
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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schädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso nen eine angemessene, zeitlich
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Gesetz über die Fischerei
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Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingrif fe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs oder zu wissen schaftlichen Zwecken. 2 933.21 § 6 Fanggeräte, Hilfsmittel können die Eigentümer privater Fische reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach