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Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regel- mässig, ob Parteien,
Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Kanton Zug 216.71 Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Vom 20. November 2001 (Stand 1. Januar 2002) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 2bis Abs. 3 d
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
ihm anerkannten Einrichtungen gewähren. 5 … * 1) 414.11 4 413.11 6 Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs­ und Informations­ dienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat hulen führen oder sich an solchen betei­ ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte
Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen
Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.163 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die ka
Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
-areale verlangt werden. 2 Die Behörde prüft die Pläne und Reglemente gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des Bundes3) auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit. 1) § 45 Planungs-
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Kanton Zug 932.11 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 21. Mai 1991 (Stand 25. Februar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG sförderung vom 27. Au­ gust 19922) werden aufgehoben. 2 Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge­ bührentarif) vom 28. Februar 19803) wird wie folgt geändert: 4) § 25 Übergangs * Darlehen nach § 6 Bst. b und c. § 20 Gebührenfreiheit 1 Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge­ setz sind gebührenfrei. 5. Vollzug § 21 * Vollzug 1 Der Regierungsrat ist für die
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
schädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso­ nen eine angemessene, zeitlich
Gesetz über die Fischerei
Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingrif­ fe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs­ oder zu wissen­ schaftlichen Zwecken. 2 933.21 § 6 Fanggeräte, Hilfsmittel können die Eigentümer privater Fische­ reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch­ oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach

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