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Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Kanton Zug 932.13 Reglement über die Jagdausbildung und ­prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2018) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes
Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 20001), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Nachrüstung von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem Par
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigun- gen, wenn sie nach dem Bundesgesetz
Verordnung über die Fischerei
sind ausschliesslich die nachstehend auf- geführten Fangmethoden und -geräte erlaubt: a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen An- gelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Schutz der natür- lichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse so- wie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. * 4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Kanton Zug 942.41 Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) Vom 6. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsve
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. § 2 Grundsatz 1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 3 943.11 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz 1 Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. § 13 Längere Öffnungszeiten höchstens zwei Jahren eine Bewilligung verwei- gern. 1) BGS 641.1 6 943.11 8. Rechtspflege § 26 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Ver
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
Kanton Zug 943.15 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantons
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Kanton Zug 162.11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Vom 14. Januar 1977 (Stand 1. Januar 2013) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
Wandstoffbespannungen G Wandtafeln G Wärmeschränke in Grossküchen G Wäscheeinrichtungen zur Grundausstattung des Gebäudes gehörend G Wäscheeinrichtungen für gewerbliche Zwecke (Wäschereien) M Wäschezentrifugen
Gesetz über die Beherbergungsabgabe
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Beherbergungsabgabe § 1 Grundsatz 1 Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsabgabe. * 2 Sie können den Vollzug an die kantonale oder

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