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Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Kanton Zug 932.13 Reglement über die Jagdausbildung und prüfung Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2018) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes
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Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
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Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 20001), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Nachrüstung von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem Par
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Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigun- gen, wenn sie nach dem Bundesgesetz
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Verordnung über die Fischerei
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sind ausschliesslich die nachstehend auf- geführten Fangmethoden und -geräte erlaubt: a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen An- gelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Schutz der natür- lichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse so- wie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. * 4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen
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Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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Kanton Zug 942.41 Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) Vom 6. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsve
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
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rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. § 2 Grundsatz 1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 3 943.11 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz 1 Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. § 13 Längere Öffnungszeiten höchstens zwei Jahren eine Bewilligung verwei- gern. 1) BGS 641.1 6 943.11 8. Rechtspflege § 26 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Ver
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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
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Kanton Zug 943.15 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen Vom 10. April 1962 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantons
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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
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Kanton Zug 162.11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Vom 14. Januar 1977 (Stand 1. Januar 2013) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
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Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
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Wandstoffbespannungen G Wandtafeln G Wärmeschränke in Grossküchen G Wäscheeinrichtungen zur Grundausstattung des Gebäudes gehörend G Wäscheeinrichtungen für gewerbliche Zwecke (Wäschereien) M Wäschezentrifugen
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Gesetz über die Beherbergungsabgabe
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gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Beherbergungsabgabe § 1 Grundsatz 1 Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsabgabe. * 2 Sie können den Vollzug an die kantonale oder