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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
Kanton Zug 154.213 Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat, zwec
Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
Kanton Zug 154.212 Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011 Vom 25. September 2008 (Stand 1. September 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Kanton Zug 153.743 Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle
Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Kanton Zug 414.112 Verordnung über die Kantonsschule Menzingen * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901
Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe werden die erste Arbeitsstun- de der Besatzung, die Einsatzdisposition, die Infrastrukturkosten und die Pikettstellung abgegolten. 2. * Grundtaxe für Notfalleinsätze: Fr
Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle
werden folgende Gebühren in Tax- punkten (TP) erhoben: * 1. Inspektionen und Probenerhebungen a) Grundtaxe (Abgeltung des Administrativaufwands der Kontroll- organe auf der Amtsstelle einschliesslich der
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
nden in Grundstücken, ist die Forderung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzustellen. § 20 * Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunter­ halt subsidiär auch für Sozialhilfen, die in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner­ und Bürgerge­ meinden. 2 Der Kanton erfüllt
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
zu versichern. 5. Berufsbildung und Beratung § 18 Grundausbildung und Weiterbildung 1 Die landwirtschaftliche Berufsbildung beinhaltet die Grundausbildung und die Weiterbildung. 2 Der Kanton übernimmt g Bewilligung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. § 26 Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann die Überprü­ fung der Anmerkungspflicht Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe gemäss Bundesrecht. 4. Strukturverbesserungen § 11 Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinn des Bun­ desrechts, soweit der Bund
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
die Fachhochschulreife erlangt haben. 2 Die Fachhochschulreife besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von angemessener Schwierigkeit
Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
Kanton Zug 925.12 Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung Vom 26. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der

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