Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10577 Inhalte gefunden
Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20071), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnah- men beim Auftreten von Schad
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto­ nen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes1)
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Zusammenhang mit dem Ausbil- dungsangebot der Fachhochschule stehen. 2. Aus- und Weiterbildung Art. 8 Grundsatz 1 Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -um fang, erforderliche Studienleistungen
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
vereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Art. 23 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Verein
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation. Art. 13 * Grundstudium 1 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird a) die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederho- lungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest. 3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wiederholt oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. * 2 Sie entscheidet a) am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogi- sche Hochschule Rorschach (PHR) Situation, b) Besuch eines ganzen NDS, c) Besuch aller fünf Kernkurse. 4. Diplomierung Art. 12 Grundsatz 1 Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn a) die erforderten Kernkurse und Spezialisierungskurse erfolgreich
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank Vom 20. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst:
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben- amtsgesetz) vom 27. Januar 19943), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden. § 11 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch