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Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
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Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20071), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnah- men beim Auftreten von Schad
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto nen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes1)
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Zusammenhang mit dem Ausbil- dungsangebot der Fachhochschule stehen. 2. Aus- und Weiterbildung Art. 8 Grundsatz 1 Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -um fang, erforderliche Studienleistungen
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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vereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Art. 23 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Verein
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation. Art. 13 * Grundstudium 1 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird a) die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederho- lungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest. 3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wiederholt oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. * 2 Sie entscheidet a) am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b) bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogi- sche Hochschule Rorschach (PHR) Situation, b) Besuch eines ganzen NDS, c) Besuch aller fünf Kernkurse. 4. Diplomierung Art. 12 Grundsatz 1 Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn a) die erforderten Kernkurse und Spezialisierungskurse erfolgreich
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank Vom 20. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst:
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
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Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
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der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben- amtsgesetz) vom 27. Januar 19943), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden. § 11 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.