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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
Kanton Zug 122.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Vom 31. Januar 2013 (Stand 20. August 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestüt
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Kanton Zug 511.1 Konkordat über die Grundlagen der Polizei­ Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) Vom 6. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarun­ gen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft. Art. 43 Änderung des Konkordates 1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.130.1 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzin
Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteuerten Arbeitslosen können
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Kanton Zug 511.3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 15. November 2007 (Stand 3. Mai 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
izeilich un- aufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt. 2. Zuständigkeit Art. 3 Grundsatz 1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der be- stehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu um- schreiben. 6 741.1 2 Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Be- seitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. Art. 12 1 Die Kantone
Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v

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