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Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
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Kanton Zug 423.311 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» Vom 11. März 1976 (Stand 26. Februar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses vom 21.
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Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
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Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2
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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
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Zug 511.12 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz Vom 30. November 2010 (Stand 13. Januar 2011) gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zen- tralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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Kanton Zug 925.21 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967) Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung1) wird folgen
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Microsoft Word - Document2
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423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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sind ausschliesslich die nachste hend aufgeführten Fangmethoden und geräte erlaubt: * a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Fischerei im Zugersee vom 1. April 19701), erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeines § 1 Grundsatz 1 Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbe stimmungen und den besonderen
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Microsoft Word - 531.14-A3.doc
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531.14-A3 1 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten (Anhang 3: Ablaufschema Unbekannter Sirenen-Alarm / Fehlalarm) 11 531.14 2. A. – 1. 8. 2011 – 14 Anhang 3 Ablaufschema Unbekannter S
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba rung2). § 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse 1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der t Bau jahr; d) Anzahl Schutzplätze; e) die Grundstückfläche aus der amtlichen Vermessung; f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen. 3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation
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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Kanton Zug 161.4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 37 Abs. 5, 39 Abs. 3, 41 Abs. 6 und 57 des Gesetzes