Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10577 Inhalte gefunden
Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
Kanton Zug 423.311 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» Vom 11. März 1976 (Stand 26. Februar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses vom 21.
Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA)
Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs­ und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2
Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Zug 511.12 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz Vom 30. November 2010 (Stand 13. Januar 2011) gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zen- tralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
Kanton Zug 925.21 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) Vom 13. September 1943 (Stand 18. September 1967) Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung1) wird folgen
Microsoft Word - Document2
423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
sind ausschliesslich die nachste­ hend aufgeführten Fangmethoden und ­geräte erlaubt: * a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Fischerei im Zugersee vom 1. April 19701), erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeines § 1 Grundsatz 1 Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbe­ stimmungen und den besonderen
Microsoft Word - 531.14-A3.doc
531.14-A3 1 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten (Anhang 3: Ablaufschema Unbekannter Sirenen-Alarm / Fehlalarm) 11 531.14 2. A. – 1. 8. 2011 – 14 Anhang 3 Ablaufschema Unbekannter S
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba­ rung2). § 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse 1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der t Bau­ jahr; d) Anzahl Schutzplätze; e) die Grundstückfläche aus der amtlichen Vermessung; f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen. 3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation
Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Kanton Zug 161.4 Verordnung über die Schlichtungsbehörden Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 37 Abs. 5, 39 Abs. 3, 41 Abs. 6 und 57 des Gesetzes

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch