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Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen
Kanton Zug 215.142 Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen * Vom 1. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs.
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 2: Gebührentarif zur Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz)
Kanton Zug 925.11-A2 Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 2: Gebührentarif zur Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz) Vom 21. November 1989 (Stand 18. Mai 2013)
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss mit einem Notendurchschnitt von 4.7 oder mehr; b) Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Berufsfeld zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von mindestens siebzig Prozent, wovon zwanzig Pro­ zent es Rechnungswe­ sen», welche mindestens denjenigen einer/eines Kauffrau/Kaufmanns erweiterter Grundbildung entsprechen; f) Diplom einer höheren Berufsbildung. 2 413.14 § 6 Zulassungsprüfungen 1 Die Leitung
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzessio­ nierten Schifffahrt auf
153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 611.1 4) BGS 153.3 5) BGS 611.11 GS 2019/007 1 153.771 § 2 Grundsatz 1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vor­ behalt abweichender Regelungen
Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
Kanton Zug 141.3 Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat Vom 24. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§
Verordnung über die Aktenführung
erfolgt nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 des Fi- nanzhaushaltgesetzes1) und berücksichtigt den Grundsatz der Geschäftsrele- vanz. 3 Unterlagen sind in ihrem Geschäftszusammenhang während des ganzen Le e) unterstützt Auskunft und Einsicht betroffener Personen und von be- rechtigten Dritten; f) ist Grundlage für die Langzeitarchivierung. § 4 Anforderungen an die Aktenführung 1 Die Aktenführung erfüllt
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Verschärfung bestehender Bestimmungen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Bemessungspe- riode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet. Art Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun- des:1) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Art
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Kanton Zug 942.415 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978) Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im

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