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Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen
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Kanton Zug 215.142 Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen * Vom 1. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs.
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Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 2: Gebührentarif zur Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz)
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Kanton Zug 925.11-A2 Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 2: Gebührentarif zur Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz) Vom 21. November 1989 (Stand 18. Mai 2013)
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss mit einem Notendurchschnitt von 4.7 oder mehr; b) Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Berufsfeld zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von mindestens siebzig Prozent, wovon zwanzig Pro zent es Rechnungswe sen», welche mindestens denjenigen einer/eines Kauffrau/Kaufmanns erweiterter Grundbildung entsprechen; f) Diplom einer höheren Berufsbildung. 2 413.14 § 6 Zulassungsprüfungen 1 Die Leitung
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzessio nierten Schifffahrt auf
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153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 611.1 4) BGS 153.3 5) BGS 611.11 GS 2019/007 1 153.771 § 2 Grundsatz 1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vor behalt abweichender Regelungen
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Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
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Kanton Zug 141.3 Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat Vom 24. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§
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Verordnung über die Aktenführung
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erfolgt nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 des Fi- nanzhaushaltgesetzes1) und berücksichtigt den Grundsatz der Geschäftsrele- vanz. 3 Unterlagen sind in ihrem Geschäftszusammenhang während des ganzen Le e) unterstützt Auskunft und Einsicht betroffener Personen und von be- rechtigten Dritten; f) ist Grundlage für die Langzeitarchivierung. § 4 Anforderungen an die Aktenführung 1 Die Aktenführung erfüllt
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Verschärfung bestehender Bestimmungen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat
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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Bemessungspe- riode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet. Art Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun- des:1) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Art
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
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Kanton Zug 942.415 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978) Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im