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Leitlinien zur Kommunikation
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he Information angezeigt ist 1) BGS 158.1 2) SR 210 3) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat informiert
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Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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Kanton Zug 131.7 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen Vom 26. Februar 2008 (Stand 15. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von §§ 25 und 72
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153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
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Kanton Zug 153.21 Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes Vom 16.
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Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates
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Kanton Zug 141.2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2001) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Buchstabe b d
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Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
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29, 585 1 153.753 § 4 Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren 1 Vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die mit der delegierten Befugnis ausgestatteten Mitarbeitenden die Amtsleiterin oder
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr
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unterbreiteten Konzessionsgesuchen. Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
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153.712 - Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü)
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genommen Aufsicht gemäss § 9 ÜVBüG). 3 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht der Zivilstands und Bürgerrechtsdienst die Direktion des Innern zur Entscheidfindung
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat
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Kanton Zug 153.734 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat Vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2010) Die Volkswirtschafts
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Verordnung über den Wehrpflichtersatz
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Kanton Zug 521.4 Verordnung über den Wehrpflichtersatz Vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959
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Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
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einschliesslich der Ausbil- dung, gehen zu Lasten der Gemeinde. 3. Koordinierter Sanitätsdienst § 8 Grundsatz 1 Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Behandlung und Pflege