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Leitlinien zur Kommunikation
he Information angezeigt ist 1) BGS 158.1 2) SR 210 3) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat informiert
Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
Kanton Zug 131.7 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen Vom 26. Februar 2008 (Stand 15. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von §§ 25 und 72
153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
Kanton Zug 153.21 Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes Vom 16.
Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates
Kanton Zug 141.2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2001) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Buchstabe b d
Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
29, 585 1 153.753 § 4 Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren 1 Vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die mit der delegierten Befugnis ausgestatteten Mitarbeitenden die Amtsleiterin oder
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr
unterbreiteten Konzessionsgesuchen. Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
153.712 - Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü)
genommen Aufsicht gemäss § 9 ÜVBüG). 3 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden zieht der Zivilstands­ und Bürgerrechtsdienst die Direktion des Innern zur Entscheidfindung
Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat
Kanton Zug 153.734 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat Vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2010) Die Volkswirtschafts
Verordnung über den Wehrpflichtersatz
Kanton Zug 521.4 Verordnung über den Wehrpflichtersatz Vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959
Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
einschliesslich der Ausbil- dung, gehen zu Lasten der Gemeinde. 3. Koordinierter Sanitätsdienst § 8 Grundsatz 1 Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Behandlung und Pflege

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