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Verordnung über die Notorganisation
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(GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorberei- tung und Einsatz. 2. Einsatz § 8 Grundsatz 1 Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spont- anhilfemittel gemäss
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Gesetz über den direkten Finanzausgleich
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auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. 2. Bemessungsgrundlagen § 2 Grundlagen 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung § 5 Grundbetrag 1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl m § 8 Beitragspflicht und Finanzierung 1 Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent. § 9 Be
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Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
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Kanton Zug 641.7 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kant
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Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
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§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die da- für notwendigen Voraussetzungen
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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden finanzieren den interkantonalen Finanzausgleich gemäss dem
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Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
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§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen ge
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Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
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Kanton Zug 722.211 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz Vom 21. März 1995 (Stand 3. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), § 5 Abs
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Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
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Submissionsgesetz (SubG)
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en Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftrag- geber durch
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
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Kanton Zug 721.252 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, ge