Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10577 Inhalte gefunden
Verordnung über die Notorganisation
(GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorberei- tung und Einsatz. 2. Einsatz § 8 Grundsatz 1 Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spont- anhilfemittel gemäss
Gesetz über den direkten Finanzausgleich
auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. 2. Bemessungsgrundlagen § 2 Grundlagen 1 Grundlage für die Bemessung der Finanzierungsbeiträge (§ 8) und der Ausgleichsleistungen (§ 9) sind vom 31. Dezember des vorletzten Jahres abgestellt. * 3. Finanzausgleichsberechnung § 5 Grundbetrag 1 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus dem Sockelbetrag und einem mit der jeweiligen Einwohnerzahl m § 8 Beitragspflicht und Finanzierung 1 Einwohnergemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt, leisten von der Differenz Beiträge in Höhe der Abschöpfungsquote von 40 Prozent. § 9 Be
Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Kanton Zug 641.7 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kant
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die da- für notwendigen Voraussetzungen
Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden finanzieren den interkantonalen Finanzausgleich gemäss dem
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen ge
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Kanton Zug 722.211 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz Vom 21. März 1995 (Stand 3. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), § 5 Abs
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er­ öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
Submissionsgesetz (SubG)
en Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftrag- geber durch
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Kanton Zug 721.252 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten Vom 24. September 1992 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, ge

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch