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Verordnung zum Energiegesetz
380/4 «Elektri- sche Energie im Hochbau» sowie 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – all- gemeine Grundlagen und Anforderungen». 2 Ergänzend gilt Folgendes: a) Bei neuen oder erweiterten Gebäuden darf nicht
Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.– pro Kalender­ jahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm; b) Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von Fr. 30.– pro Kalenderjahr
Energiegesetz
Kanton Zug 740.1 Energiegesetz Vom 1. Juli 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Vollziehung des eidgenössischen En
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
Kanton Zug 753.3 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 67 bis 88 des Geset
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
TARMED abge- rechnet werden, gehen 20 % der Honorare an die APDienste. 3. Leistungsaufträge § 8 Grundauftrag 1 Die APDienste gewährleisten die ambulante psychiatrische Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene ordnet die Einzelheiten betreffend die Fort- und Weiterbildung in den APDiensten in einem Reglement. Grundlage bilden das Reglement über die Weiter- und Zusatzbildung sowie den Stu- dienurlaub des Staatspersonals
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
entsprechend anzupassen. § 5 Lebensbedarf 1 Der Lebensbedarf wird wie folgt ermittelt: a) * Der Grundbetrag für eine alleinstehende Frau beträgt pro Monat Fr. 1600.– sowie für ein Ehepaar pro Monat Fr. 2401 gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton Zug gewährt Frauen bei Mutterschaft während einer bestimm­ ten Zeit Beiträge, sofern
Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte
Kanton Zug 834.25 Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Zug, ges
Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
Einrichtungen wirken an der Bedarfsplanung mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. 5 861.5 3 Für andere Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen Beschäftigung und Förderung anzustreben. 2 Die Gestaltung des Angebots des Kantons Zug erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Planung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirk- samkeit, Wirtschaftlichkeit
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
Kanton Zug 861.41 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 20. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Sozialhi
Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt

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