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Datensicherheitsverordnung (DSV)
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Kanton Zug 157.12 Datensicherheitsverordnung (DSV) Vom 16. Januar 2007 (Stand 27. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 20001), bes
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Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantona len Verwaltung und der deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie 1 Die Sicherheitsstrategie umfasst: Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestim mungen in den Leistungsauftrag auf: a) Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2; b) Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen. § 4 Zus
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Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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des In- nern. Sie übt die Aufsicht durch das Zivilstandsinspektorat aus. 2. Geschäftsführung § 16 Grundlagen 1 Für die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivi
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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zer BVG und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig. 2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel § 4 Grundsatz 1 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftung
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Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vo
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu
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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
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Kanton Zug 213.4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) Vom 29. September 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Kanton Zug 212.3 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 30. Juni 2005 (Stand 10. September 2005) Der Kan
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Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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gegen sie oder ihn keine Verlustscheine vorliegen; c) Sie oder er muss über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022) oder über eine gleich- wertige Ausbildung
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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
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140.– bis A0 100 dm² pauschal Fr. 200.– über 100 dm² pro dm² Fr. 2.– 2 Kopien des Planes für das Grundbuch oder des Übersichtsplanes unterlie- gen nur dann der Gebührenpflicht, wenn die Pläne in grösserem Form und im Rasterformat 1 Die Gebühr für den Bezug von Plänen und Daten im Rasterformat, die auf Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt im Planformat oder in der Planfläche Planformat Planfläche Vermessung. Sie verwalten die Daten im Auftrag des Kantons treuhänderisch. * § 7 Gebührenpflicht Grundsatz 1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, ent- richtet dafür Gebühren. 2