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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
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Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
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Kanton Zug 315.1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehu
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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betreffenden Gemeinde Meldung über den bevorstehenden Zuzug zu erstatten; c) den Einwohnergemeinden als Grundlage für Datenlieferungen, soweit sie hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind. 1) Gemäss RRB vom 18
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Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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Bun- desgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und der Justizkommission; b) Grundkenntnisse über: 1. das Bundesprivatrecht (ZGB3) / OR4)), 2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken
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Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG
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Kanton Zug 231.12 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG Vom 14. Juni 2005 (Stand 18. Juni 2005) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs.1 Bst.
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
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Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A
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Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de
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Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
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Überblick über andere wichtige komplementär- und al- ternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Kom- plementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweize- rische Gesundheitssystem
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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
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19941), beschliesst: § 1 Lehrpersonen am GIBZ, am KBZ und am LBBZ 1 Lehrpersonen der beruflichen Grundbildung am gewerblich-industriellen (GIBZ), am kaufmännischen (KBZ) und am landwirtschaftlichen Bildungs-