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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Kanton Zug 315.1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehu
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
betreffenden Gemeinde Meldung über den bevorstehenden Zuzug zu erstatten; c) den Einwohnergemeinden als Grundlage für Datenlieferungen, soweit sie hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind. 1) Gemäss RRB vom 18
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
Bun- desgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und der Justizkommission; b) Grundkenntnisse über: 1. das Bundesprivatrecht (ZGB3) / OR4)), 2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken
Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG
Kanton Zug 231.12 Verordnung über die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG Vom 14. Juni 2005 (Stand 18. Juni 2005) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs.1 Bst.
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de
Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
Überblick über andere wichtige komplementär- und al- ternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Kom- plementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweize- rische Gesundheitssystem
Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
19941), beschliesst: § 1 Lehrpersonen am GIBZ, am KBZ und am LBBZ 1 Lehrpersonen der beruflichen Grundbildung am gewerblich-industriellen (GIBZ), am kaufmännischen (KBZ) und am landwirtschaftlichen Bildungs-

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