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Konkordat über die Schulkoordination
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Kanton Zug 411.1 Konkordat über die Schulkoordination Vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juli 1971) Art. 1 Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Fö
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Fachmaturi tätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Experten bzw. einer unabhängigen Expertin auf der Grundlage eines Kriterienrasters mit einer auf eine Dezi malstelle gerundeten Note. * 6 Der schriftliche Fachmaturitätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Ex perten bzw. einer unabhängigen Expertin auf der Grundlage eines Kriterien rasters mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note. 6 Der schriftliche Teil
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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Kanton Zug 831.521 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassu
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Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
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Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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srüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * 1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) keine Ausrüstun
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Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle
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Kanton Zug 824.27 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle Vom 20. November 2012 (Stand 1. Dezember 2012) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 8 der Kantonalen Voll
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Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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die Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton. 2. Entschädigung für die Mandatsführung § 3 Grundsatz 1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus: a) Der persönlichen Betreuung ng und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie Mandatsträgerinnen und -trä- ger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden. 4. Kostentragung § 8 Grundsatz 1 Ausgewiesene Spesen dürfen von der Mandatsträgerin oder vom Mandats- träger unter Berücksichtigung
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153.718 - Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnis der Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch- und Vermessungsamt
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Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch und Vermessungsamt * Vom 19. Dezember gaben im Internet gemäss § 149a Abs. 2 EG ZGB und zum Vollzug der Sperrung werden an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) delegiert. * § 2 1 Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 1)
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 324 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen ** Art. 325
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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rat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Grundauftrag § 1 Allgemeines 1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs bereichen Personen im Bereich Schule und Bildung an. 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 6 Grundsatz 1 Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge setzgebung zur Anwendung, soweit n zum Studienurlaub zur Anwendung 1). § 21 Arbeitszeit 1 Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit. 2 Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von 42 Stunden pro