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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Art. 20 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons
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Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.162 Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 7. Juni 2013 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Absatz 4
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 424 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen ** Art. 325
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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en Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge- bühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht
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rp25.gws
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5000 1000 2000 1:25'000Massstab 1 220 000 1 225 000 2 675 000 680000 2 685 000 2 690 000 1 220 000 1 225 000 1 230 000 1 235 000 1 2 3 4 A B C D E F G H J K L M N O P Q R 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
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Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
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§ 14 Vergütung 1 Die auftraggebende Behörde setzt die Vergütung fest. 2 Bei Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine be- gründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten. 3
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Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist. 2 Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen U
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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Kanton Zug 414.17 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mitt
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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 1) BGS 414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen
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Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse vom 29. August 20131), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi- onskasse als Gremium neben