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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Art. 20 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons
Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
Kanton Zug 414.162 Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 7. Juni 2013 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Absatz 4
831.521-A2-1-1.de.pdf
des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 424 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen ** Art. 325
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
en Instrumental- oder Gesangsunterricht sowie für den Instrumental- oder Gesangsunterricht im Grundstudium wird keine Ge- bühr erhoben. 2 Die Gebühr für den freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterricht
rp25.gws
5000 1000 2000 1:25'000Massstab 1 220 000 1 225 000 2 675 000 680000 2 685 000 2 690 000 1 220 000 1 225 000 1 230 000 1 235 000 1 2 3 4 A B C D E F G H J K L M N O P Q R 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
§ 14 Vergütung 1 Die auftraggebende Behörde setzt die Vergütung fest. 2 Bei Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine be- gründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten. 3
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist. 2 Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen U
Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
Kanton Zug 414.17 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mitt
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 1) BGS 414.31 2) BGS 414.31 GS 2014/026 1 414.311 2 Die Dauer des mehrjährigen
Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse vom 29. August 20131), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi- onskasse als Gremium neben

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