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Nr. Nachname, Vorname Wahlanleitung Majorz Wahlzettel Wahl des Regierungsrats 5. Oktober 2014 7 Mandate Staatskanzlei, 25. Juni 2015 (nur) hier perforieren und falzen! Hier falzen! Hier falzen! BGS 13
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
«Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+»; 17. * Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung 19463); § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches vom 29. Juni 19404)); 18. * Genehmigung und Unterzeichnung von Programmvereinbarungen mit dem Bund Aufgaben (Leistungskauf) im nicht­hoheitlichen Bereich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei­Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG sförderung vom 27. Au­ gust 19922) werden aufgehoben. 2 Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge­ bührentarif) vom 28. Februar 19803) wird wie folgt geändert: 4) § 25 Übergangs * Darlehen nach § 6 Bst. b und c. § 20 Gebührenfreiheit 1 Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge­ setz sind gebührenfrei. 5. Vollzug § 21 * Vollzug 1 Der Regierungsrat ist für die
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
nur tatsächliche und ange­ messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Las­ tenausgleich. 2 Darin
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
1 Bst. b der Kantonsver­ fassung2), * beschliesst: 1. Bundesrechtliche Ergänzungsleistungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton Zug richtet Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes genehmigten Voran­ schlag begrenzen oder verweigern. 2 841.7 2. Kantonale Ergänzungsleistungen § 5 Grundsatz 1 Der Kanton richtet unabhängig vom Anspruch auf bundesrechtliche Er­ gänzungsleistungen kantonale
rp25.gws
5000 1000 2000 1:25'000Massstab 1 220 000 1 225 000 2 675 000 680000 2 685 000 2 690 000 1 220 000 1 225 000 1 230 000 1 235 000 1 2 3 4 A B C D E F G H J K L M N O P Q R 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
933.211 - Verordnung über die Fischerei
sind ausschliesslich die nachste­ hend aufgeführten Fangmethoden und ­geräte erlaubt: * a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder einem mehrendigen Haken; b) die Schutz der natür­ lichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse so­ wie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. * 4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
«Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+»; 17. * Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung 19463); § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches vom 29. Juni 19404)); 18. * Genehmigung und Unterzeichnung von Programmvereinbarungen mit dem Bund Aufgaben (Leistungskauf) im nicht-hoheitlichen Bereich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November
412.118 - Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf der Primarstufe für Kinder
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
nur tatsächliche und ange- messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Las- tenausgleich. 2 Darin

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