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153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
Hilfsregister gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 20115) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an die Grundbuchverwalterin bzw. den Grundbuchverwalter, Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation ationsgesetz, GeoIG-ZG) vom 29. März 20122) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung) vom 3. Oktober 19953), verfügt: 1) BGS 153.1 2) BGS
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
zugelassenenen Indikationen (Off-Label-Use). 2. Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch § 5 * Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen gegen den Betäubungsmittel- missbrauch, insbesondere durch:
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingrif- fe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissen- schaftlichen Zwecken. 2 933.21 § 6 Fanggeräte, Hilfsmittel können die Eigentümer privater Fische- reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach
842.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Fall; b) eine auf langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen; c) sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des Spitalpersonals enga- gieren; d)
868.7 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz»
Kanton Zug 868.7 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der «Stiftung Eichholz» * Vom 29. August 1968 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf einen Beri
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
Gemeindegebiet zuständig. 2 Die Bewältigung von Ereignissen richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Organisation. § 17 Grossereignisse 1 Die Partnerorganisationen bewältigen unter § 25 Technische Betriebe 1 Die technischen Betriebe gemäss Art. 3 Bst. d BZG1) stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Ein- richtungen sicher. 2 Die Führungsorgane
751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Kanton Zug 751.221 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba- rung2). § 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse 1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der t jahr; d) Anzahl Schutzplätze; e) * die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung; f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen. 3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
zu berücksichtigen. 4. Kostenverteilung § 10 Grundlagenbeschaffung 1 Der Bezug der Geobasisdaten der amtlichen Vermessung erfolgt über das Amt für Grundbuch und Geoinformation. § 11 Erhebung, Nachführung der Geobasisdaten Leitungskataster an das Amt für Grundbuch und Geoinformation nach jeder Datenlieferung der Werk- eigentümer. 3. Inhalt § 7 Grundlagen 1 Die Geobasisdaten der amtlichen Vermessung sind iet. 2. Organisation § 3 Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Grundbuch und Geoinformation. 2 Die Aufsicht umfasst insbesondere: a) den Erlass von administrativen und

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