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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag.»
Ein knappes Ergebnis allein ist demnach noch kein Grund für eine Wiederholung. Es kann nicht nach Belieben auf ein verkündetes Abstimmungsergebnis zurückgekommen Das Bundesgericht umschreibt sie wie folgt (BGE 135 I 292 E. 2): «Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmun nicht seinen tatsächlichen Willen zum Ausdruck bringen kann. Die geheime Abstimmung wird damit dem Grundsatz gerecht, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten
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Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
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reiche, höchstens als leicht bis mittelschwer einzustufende Tätigkeit gehandelt, weshalb ihm der Grund des Scheiterns unklar sei. Aus dem Bericht von Dr. G. vom 23. Mai 2012 geht keine wesentliche Ver
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Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
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der Rechtssicherheit eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig. Aus diesem Grund tritt die Zustellfiktion immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein. Dies gilt I 31). Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht befanden und diesbezüglich jederzeit mit einem Entscheid der Rekursgegnerin rechnen mussten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hatten sie dementsprechend dafür zu sorgen, dass behördliche Akte sie erreichen
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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tionen auslösen kann, halten die Richtlinien fest: «Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten auf Grund gegenseitiger Absprachen zu erzielen, wobei stets die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und auf Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn es zur Erfüllung einer in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist, wenn die betroffene bei der betroffenen Person zu beschaffen (§ 4 Bst. b DSG). Diese Bestimmung leitet sich aus dem Grundsatz ab, dass eine Datenbearbeitung für die betroffene Person transparent erfolgen muss.
Das Sozia
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Stimmrecht
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Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag.»
Ein knappes Ergebnis allein ist demnach noch kein Grund für eine Wiederholung. Es kann nicht nach Belieben auf ein verkündetes Abstimmungsergebnis zurückgekommen Das Bundesgericht umschreibt sie wie folgt (BGE 135 I 292 E. 2): «Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmun nicht seinen tatsächlichen Willen zum Ausdruck bringen kann. Die geheime Abstimmung wird damit dem Grundsatz gerecht, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten
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Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
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darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt verschiedene Kriterien anderen Rechts- und Kulturkreisen mit Strafe bedroht sind. Wer wie im vorliegenden Fall zudem gegen grundlegende ethische Wertvorstellungen verstösst, indem er Gewalt gegen andere ausübt, muss damit rechnen muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten
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Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
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SchKG zu erheben, um die ungerechtfertigte Fortsetzung der Betreibung zu stoppen.
2.3.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Konstellation erkannt, eine gesetzliche Ausnahme
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§ 24 StG und Art. 26 DBG
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auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kosten und damit bewirktem Einkommen. Wer aus irgendeinem Grund die Erwerbstätigkeit unterbricht und später wieder aufnehmen will, kommt häufig nicht darum herum Körper basiere und den pädagogischen Erfahrungen zur Vermittlung. Dies entspricht weitgehend der Grundausbildung der Rekurrentin und ihren bisherigen Weiterbildungen.
e) Der ebenfalls verlangte zeitliche
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§ 52c Abs. 3 WAG
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hätte (die Grenze für ein Mandat liegt bei insgesamt 80 Kantonsratssitzen bei etwa 1.25 %). Der Grund hierfür liegt wohl weniger im Faktum eines gesetzlichen Quorums, sondern vielmehr darin, dass sich 3 WAG hat das angefochtene gesetzliche Quorum eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz.
b) Weiter muss die Einschränkung von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Als g sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV).
a) Artikel 36 Abs. 1 BV verlangt für jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage. Das Erfordernis des Rechtssatzes, d.h. einer generell-abstrakten Norm
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Art. 318 und 221 Abs. 1 lit. b ZPO
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eines hypothetischen Einkommens, wie er das in seinem Antrag verlangt, stellt hingegen lediglich den Grund für die Verneinung oder ein Bemessungskriterium für die Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages aber offensichtlich auch das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb darauf auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beschlägt lediglich