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§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
National noch über eine Swiss Olympic Talents Card Regional. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es einen Grund dafür gibt, ihn trotz der Nichterfüllung dieser Voraussetzung vom Sportunterricht zu dispensieren sie widersprüchlich seien und nicht den jeweils konkreten Sporttalenten zugutekommen würden. Dem Grundsatz der «Einzelfallgerechtigkeit» werde die Kantonsschule nicht gerecht, indem sie sich buchstabengetreu Sportunterricht bei jedem Schüler, jeder Schülerin auf dieselben Kriterien abstellt, verletzt sie den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Ist X. der Meinung, die Vergabe der Swiss Olympic Talents Card behandle
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
National noch über eine Swiss Olympic Talents Card Regional. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es einen Grund dafür gibt, ihn trotz der Nichterfüllung dieser Voraussetzung vom Sportunterricht zu dispensieren treffen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Erziehung und Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. überarbeitete M. als Tagesschule gegeben sind. a) Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gestützt auf Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
nur besonders qualifizierte und zwingende Gründe ein solches Vorgehen zu rechtfertigen. Ein solcher Grund könne etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
noch, dass er sehr in Rage, wütend und frustriert gewesen sei, weil seine Schwester ohne triftigen Grund die Polizei angerufen habe und diese auch tatsächlich gekommen sei. 3.4.1.2 Eine Selbstgefährdung Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen
Art. 731b OR
Diese Bestimmung bezweckt zwar in erster Linie den Schutz der Minderheitsinteressen. Als wichtiger Grund ist aber allgemein jeder Umstand zu betrachten, der nach objektiver Wertung darauf schliessen lässt
§ 31 DMSG
Zuger Gesetzgebung abweichende Denkmalschutzgesetzgebung eines anderen Kantons nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 DMSG gelten kann. Ein Eintretensanspruch zur Behandlung eines Wiedererwä Denkmalpflege auch unter dem neuen Gesetz nichts Wesentliches ändern werde. Denkmalpflege sei nichts grundlegend Neues. Es finde zwar ein Wandel der Anschauungen statt, doch könnte die Praxis dem an sich auch ungsgesuchs verleihe. Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. e/aa) Was die gesetzliche Grundlage betrifft, so stellt der Beschwerdeführer im Gesuch vom 14. September 2011 gleich selber fest, dass
Art. 62 lit. b und 96 Abs. 1 AuG
sich einerseits von seinen Kollegen nicht aufhalten liess und diese mit unrichtigen Angaben über den Grund täuschte, weshalb er [dem Opfer] folgen wolle, und andererseits das Opfer weiter verfolgte, als dieses oder äusseren Sicherheit vorliegt, ebenfalls erfüllt. Wie oben in Erw. 2b) erwähnt, ist die Grundvoraussetzung eines Bewilligungswiderrufs das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Damit Art. 62 lit. b AuG habe ihrem Entscheid eine erheblich unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes zu Grunde gelegt (§ 63 Abs. 2 VRG) und damit in formell-rechtlicher Hinsicht die bundesrechtlichen Anforderungen
Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben völlig anderen Zusammenhang. In Art. 3 Abs. 3 der Verordnung wird ausgeführt, dass sich die Grundbildungsdauer von drei Jahren um einen Drittel verkürzen werde, wenn der resp. die Lernende, kumulativ, das Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (kurz VO Grundbildung Betreuung genannt) vom 16. Juni 2005 regelt die Grundbildung, welche
Verwaltungsrechtspflegegesetz
nur besonders qualifizierte und zwingende Gründe ein solches Vorgehen zu rechtfertigen. Ein solcher Grund könne etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender
Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vielmehr ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die bessere Freizeitgestaltung kein triftiger Grund darstellt, um die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung zu lockern und das Betreten en verurteilte Person, von der eine sehr grosse Rückfallgefahr ausgeht, widerspricht nicht dem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit (Erw. 6c und 6d).Aus dem Sachverhalt: A. griff am 10. März 2018 vor dem ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahme hätte ergreifen können. Vielmehr ist mit der Besc

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