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1904.5 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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läuft am 31. Dezember 2010 aus, weswegen eine Nachfol- geregelung gefunden werden muss. Trotz des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist die Chancengleichheit in einigen Bereichen noch nicht erreicht. Frauen vorberatende Kantonsratskommission war sich grundsätzlich einig, dass trotz des verfas- sungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit die Chancengleichheit in einigen Bereichen noch nicht erreicht ist. Uneinigkeit leisten zu müssen. 3.2 Rechtsgrundlage Für die Schaffung einer Fachstelle ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Da es im Kanton Zug kein Gleichstellungsgesetz gibt, ist es sinnvoll, wie dies bereits
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1904.7 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Frau zu verwirklichen, wird im Kanton Zug laufend umgesetzt. Dafür hat die Kommission wichtige Grundlagenarbeit geleistet. Das Bewusstsein für die Problematik ist heute in weiten Kreisen der Bevölkerung vorhanden gegliederten Bericht: 1. Ausgangslage 2. Eintretensdebatte 3. Antrag 1. Ausgangslage Die gesetzlichen Grundlagen sind im regierungsrätlichen Bericht Nr. 1904.1 - 13328 detailliert aufgeführt. Die verschiedenen
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1940.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Vorlage Nr. 1940.3 Laufnummer 13515 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons Zug und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen Bericht und Antrag de
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1940.2 - Antrag des Regierungsrates
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gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: I. § 1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzes- sionierten Schifffahrt auf
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1940.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. b des Tourismusgesetzes vom 27. März 20031), beschliesst: I. § 1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der eidg. konzes- sionierten Schifffahrt auf
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1939.1 - Interpellationstext
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seinem Umzug in den Kanton Zug pauschal (nach dem Aufwand) besteuert? a. Falls ja, wird damit der Grundsatz des kantonalen Steuergesetzes, wonach nach dem Aufwand besteuerte Personen „hier keine Erwerbstätigkeit
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1962.8 - Antrag der Raumplanungskommission zur 2. Lesung
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sein müssen. Das Prinzip der An- passbarkeit bedeutet, dass im Wesentlichen folgende bauliche Grundanforderungen erfüllt sein müssen: 1962.8 - 13808 Seite 3/3 − Keine oder möglichst wenig Stufen und Schwellen Erläute- rungen der Baudirektion zum behindertengerechten Bauen sowie zum neuen Vorschlag über die Grundsatzfrage diskutiert und darüber abgestimmt, ob eine neue Bestimmung über das behindertengerechte Bauen schiede gibt, ist eine einheitliche, kantonale Regelung angezeigt. Nach dem die Kommission den Grundsatzentscheid für eine neue Regelung im PBG ge- troffen hatte, wurde darüber beraten, ob der ursprüngliche
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1962.7 - Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung
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Vorlage Nr. 1962.7 Laufnummer 13799 Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung vom 30. Mai 2011 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt die SP-F
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1986.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1986.1 Laufnummer 13600 Änderung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2.
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1986.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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2. Eintretensdebatte Die Stawiko hat die Vorlage kontrovers diskutiert. Der seinerzeitige Grundsatzentscheid betref- fend Anschubfinanzierung für Massnahmen, die zu einem geringeren Energieverbrauch beitra- Anschaffung eines einzelnen Gerätes subventioniert wird. Die Stawiko weist dar- auf hin, dass dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäss § 2 des Finanzhaushaltgesetzes zuwiderlaufen würde