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Schluss- und Übergangsbestimmungen
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um sie dann im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision wieder revidieren zu müssen. Aus diesem Grund sind neue Sondernutzungspläne ab 1. Januar 2019 nach neuem Recht mit den neuen Begrifflichkeiten zu
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§ 74 Übergangsrecht
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um sie dann im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision wieder revidieren zu müssen. Aus diesem Grund sind neue Sondernutzungspläne ab 1. Januar 2019 nach neuem Recht mit den neuen Begrifflichkeiten zu
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Ambulant vor stationär
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Spitalbehandlungen in Kraft zu setzen.
Im Grundsatz gilt, dass der Kanton Zug die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen, die keinen medizinischen Grund für einen stationären Aufenthalt erkennen lassen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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versichert gewesen, weshalb ihr diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. Aus demselben Grund könne ihr für das Jahr 1985 keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Da für das Jahr 1986 lediglich findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.
5.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde
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Art. 1a AHVG
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versichert gewesen, weshalb ihr diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. Aus demselben Grund könne ihr für das Jahr 1985 keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Da für das Jahr 1986 lediglich findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.
5.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde
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Private Schuldzinsen
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Unter Schuldzinsen versteht man Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat. Das Entgelt is
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Beschränkung des privaten Schuldzinsabzuges
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Private Schuldzinsen sind nach § 30 Bst. a StG bzw. nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG im Umfang der nach den Paragraphen 19, 19 bis und 20 StG bzw. nach den Artikeln 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermö
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Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne)
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möglich, die Quarantäne am siebten Tag zu beenden, indem sie ein negatives Testergebnis vorlegten. Grund dafür sei einerseits die unterschiedliche Inkubationszeit bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, die Kontaktquarantäne auf die gesetzlichen Grundlagen von Art. 35 EpG und Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Schutzkonzept der Schule C.ist somit keine Grundlage für eine Kontaktquarantäne, und Anordnung einer Quarantäne fördert somit die angestrebten öffentlichen Interessen sowie den Grundrechtsschutz Dritter und ist somit eine geeignete Massnahme gegen die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2.
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Gesundheitswesen
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möglich, die Quarantäne am siebten Tag zu beenden, indem sie ein negatives Testergebnis vorlegten. Grund dafür sei einerseits die unterschiedliche Inkubationszeit bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, die Kontaktquarantäne auf die gesetzlichen Grundlagen von Art. 35 EpG und Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Schutzkonzept der Schule C.ist somit keine Grundlage für eine Kontaktquarantäne, und Anordnung einer Quarantäne fördert somit die angestrebten öffentlichen Interessen sowie den Grundrechtsschutz Dritter und ist somit eine geeignete Massnahme gegen die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2.
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Denkmalschutz, Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler
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auf Feststellungen zum Zustand der Grundkonstruktion und der Substanz des Objekts. Solche Feststellung bedürfen äusserst spezifischer Fachkenntnisse. Aus eben diesem Grund wurde die Beurteilung des Zustands en Dachbalken sich grösstenteils nicht mehr an originaler Lage befänden. Die bauzeitliche Grundrissdisposition sei nur noch beschränkt wahrnehmbar und historische Ausstattung nicht auszumachen. In den und Wänden, sei im Verlaufe der Jahrhunderte aber stark verändert worden. Die bauzeitliche Grundrissdisposition sei nur noch beschränkt wahrnehmbar und es befinde sich keine historische Ausstattung mehr