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1316.12a - Beilage
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1316.12 - 12332 Beilage Grundbuchgebühren: Einnahmenschätzung 5.457 5.325 5.127 5.303 8.401 8.192 7.845 8.146 10.515 10.250 9.853 10.20610.187 8.494 9.679 9.453 0 2 4 6 8 10 12 2004 2005 2006 Durchsch
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1232.3a - Beilage 1
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luss 3. Jahr Pädagogik Gesundheit/Soziales 2. Jahr Pädagogik Gesundheit/Soziales oder 1. Jahr Grundstudium für alle gleich
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1247.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Generelles Projekt bei einem Bauvorhaben dieser Grössenordnung notwendig ist und dabei wichtige Grundlagen für die weiteren referendumsfähigen Beschlüsse erarbeitet werden können. Die von der Regierung 5 Mio. Franken werden durch den Kantonsrat mit einfachem Kantonsratsbeschluss freigegeben. Als Grundlage zur Erarbeitung des Generellen Projektes der Tangente Neufeld dient eine Projektstudie, die nach
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1255.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1255.3 (Laufnummer 11606) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEWILLIGUNG VON PERSONALSTELLEN IN DEN JAHREN 2005 - 2008 BERICHT UND ANTRAG DER ERWEITERTEN STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSIO
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1256.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1256.1 (Laufnummer 11534) INTERPELLATION VON STEFAN GISLER UND MARTIN STUBER BETREFFEND ZUGER WOHNRAUM- UND MOBILITÄTSPOLITIK ANGESICHTS DER GROSSEN WOHNUNGSNOT UND DES HOHEN PE
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1253.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1253.1 (Laufnummer 11525) INTERPELLATION DER SP-FRAKTION BETREFFEND SCHWAECHUNG DES REGIONALVERKEHRS DURCH DAS EP 04 VOM 6. JULI 2004 Die SP-Fraktion hat am 6. Juli 2004 folgend
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1279.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1279.2 (Laufnummer 11619) STAATSVORANSCHLAG 2005 BETREFFEND NEUBUDGETIERUNG VON BEITRÄGEN FÜR JUGENDFÖRDERUNG, AMTLICHE VERMESSUNG UND DENKMALPFLEGE BERICHT UND ANTRAG DES REGIE
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1280.3a - Beilage - Synoptische Darstellung der Gesetzesänderungen
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der vom Kanton zur Seuchentilgung übernommenen Tiere; d) durch Verkehrsscheingebühren; e) durch Grundtaxen und Umsatzgebühren für den Viehhandel; f) durch Zinsen des Fondsvermögens; g) durch allfällige Antrag des Regierungsrates vom 9. November 2004 Seite 4 von 6 Gesetz über den Tierseuchenfonds § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds. 2 Dieser dient a) der Entschädigung von Tierverlusten 19983) wird wie folgt geändert: Titel neu Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterhält einen Entschädigungsfonds für Tierverluste 2 Dieser dient a - d) unverändert;
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1280.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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19982) wird wie folgt geändert: Titel neu Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterhält einen Entschädigungsfonds für Tierverluste 2 Dieser dient a – d) unverändert;
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1280.2 - Antrag des Regierungsrates
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19982) wird wie folgt geändert: Titel neu Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste § 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterhält einen Entschädigungsfonds für Tierverluste 2 Dieser dient a – d) unverändert;