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1359.1 - Motionstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1359.1 (Laufnummer 11789) MOTION DER ALTERNATIVEN FRAKTION BETREFFEND KULTURBEITRAG AN KLEINE KULTURINSTITUTIONEN IN DEN KANTONEN ZÜRICH UND LUZERN VOM 11. JULI 2005 Die Alterna
1377.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1377.3 (Laufnummer 11919) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE AUFSICHT SOWIE DIE BEWILLIGUNG UND ERTRAGSVERWENDUNG VON INTERKA
1378.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1378.2 (Laufnummer 12227) MOTION VON HANS CHRISTEN, EUSEBIUS SPESCHA, BEAT STOCKER, MARTIN STUBER UND VRENI WICKY BETREFFEND PROJEKTIERUNG DER ZUGER STADTKERNENTLASTUNG (VORLAGE
1377.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1377.5 (Laufnummer 11922) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE AUFSICHT SOWIE DIE BEWILLIGUNG UND ERTRAGSVERWENDUNG VON INTERKA
1392.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1392.3 (Laufnummer 11947) VOLLZUG DES STRASSENBAUPROGRAMMES 2004 - 2011 OBJEKTKREDIT FÜR DIE INSTANDSETZUNG DER ZUGERSTRASSE, ABSCHNITT SCHEUERMATTSTRASSE - ALPENBLICK GEMEINDE
1391.1 - Postulats- und Motionstext
2. Motion: Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Kantonsratsbeschluss vorzu- legen, der die Grundidee des Ende 2002 ausgelaufenen Kantonsratsbeschlus- ses betreffend Rahmenkredit zur Förderung von
1395.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohnergemeinden. 2 unverändert § 10 Aufgaben Fassung wird neu zu Abs. 4 2 … in der Regel drei bis maximal sechs Monate … … die oder der … § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)
1396.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
finanziellen Mehraufwendungen für die Einwohnergemeinden und andererseits mangels voran gelagerter Grundsatzdiskussion über die Beibehaltung der traditionell gewachsenen Aufgaben der Bürgergemeinden abgelehnt.
1395.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürger- gemeinden. 2 unverändert Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. 2 alte Fassung wird neu zu Abs. 4 2 § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)
1395.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürger- gemeinden. 2 unverändert Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. 2 alte Fassung wird neu zu Abs. 4 2 § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)

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