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1359.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1359.1 (Laufnummer 11789) MOTION DER ALTERNATIVEN FRAKTION BETREFFEND KULTURBEITRAG AN KLEINE KULTURINSTITUTIONEN IN DEN KANTONEN ZÜRICH UND LUZERN VOM 11. JULI 2005 Die Alterna
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1377.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1377.3 (Laufnummer 11919) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE AUFSICHT SOWIE DIE BEWILLIGUNG UND ERTRAGSVERWENDUNG VON INTERKA
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1378.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1378.2 (Laufnummer 12227) MOTION VON HANS CHRISTEN, EUSEBIUS SPESCHA, BEAT STOCKER, MARTIN STUBER UND VRENI WICKY BETREFFEND PROJEKTIERUNG DER ZUGER STADTKERNENTLASTUNG (VORLAGE
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1377.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1377.5 (Laufnummer 11922) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DEN BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE AUFSICHT SOWIE DIE BEWILLIGUNG UND ERTRAGSVERWENDUNG VON INTERKA
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1392.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1392.3 (Laufnummer 11947) VOLLZUG DES STRASSENBAUPROGRAMMES 2004 - 2011 OBJEKTKREDIT FÜR DIE INSTANDSETZUNG DER ZUGERSTRASSE, ABSCHNITT SCHEUERMATTSTRASSE - ALPENBLICK GEMEINDE
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1391.1 - Postulats- und Motionstext
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2. Motion: Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Kantonsratsbeschluss vorzu- legen, der die Grundidee des Ende 2002 ausgelaufenen Kantonsratsbeschlus- ses betreffend Rahmenkredit zur Förderung von
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1395.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohnergemeinden. 2 unverändert § 10 Aufgaben Fassung wird neu zu Abs. 4 2 … in der Regel drei bis maximal sechs Monate … … die oder der … § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)
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1396.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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finanziellen Mehraufwendungen für die Einwohnergemeinden und andererseits mangels voran gelagerter Grundsatzdiskussion über die Beibehaltung der traditionell gewachsenen Aufgaben der Bürgergemeinden abgelehnt.
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1395.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürger- gemeinden. 2 unverändert Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. 2 alte Fassung wird neu zu Abs. 4 2 § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)
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1395.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
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selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist. § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürger- gemeinden. 2 unverändert Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. 2 alte Fassung wird neu zu Abs. 4 2 § 20 Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebens- unterhalt. 2 unverändert 3 (neu)