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75.7 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG Vorlage Nr. 75.7 (Laufnummer 8110) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BETEILIGUNG DES KANTONS UND DER GEMEINDEN AM VEREIN FÜR ARBEITSMARKTMASSNAHMEN UND BETREFFEND MITFINANZIERUNG VON PROJEKTE
75.9 - Ergebnis 1. Lesung (Mitfinanzierung)
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arb
75.6 - Antrag der Kommission (Mitfinanzierung)
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arb
75.3 - Antrag des Regierungsrats (Mitfinanzierung)
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Arbe
75.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 1993 (Mitfinanzierung)
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung derArbei
257.2 - Antrag des Regierungsrats
rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. §2 Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen , b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. 2 § 13 Längere Öffn . Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben. VIII. Rechtspflege § 26 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen nach dem Gesetz über
140.4 - Antrag der Kommission
Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 streichen Grundsatz Der Kanton pflegt den Wirtschaftsstandort Zug durch Massnahmen, die folgende Ziele haben: a) Erhaltung
140.2 - Antrag des Regierungsrats
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestutzt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Der Kanton pflegt den Wirtschaftsstandort Zug durch Massnahmen, die folgende Ziele haben: a) Erhaltung
140.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
die Mei nung der vorberatenden Kommission bezüglich des Vorhandenseins einer rechtsgenüglichen Grundlage für die verfolgten Zielsetzun gen. Im übrigen stimmt die Staatswirtschaftskommission der Ab sicht
95.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Standortfestlegung für verschiedene öffentliche Bau ten haben Sie am 26. November 1992 den Grundsatzentscheid ge fällt, dass auf dem Gaswerkareal ein neuer ZVB-Stützpunkt, eine Schulanlage für die Kau

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