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75.7 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG Vorlage Nr. 75.7 (Laufnummer 8110) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BETEILIGUNG DES KANTONS UND DER GEMEINDEN AM VEREIN FÜR ARBEITSMARKTMASSNAHMEN UND BETREFFEND MITFINANZIERUNG VON PROJEKTE
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75.9 - Ergebnis 1. Lesung (Mitfinanzierung)
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arb
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75.6 - Antrag der Kommission (Mitfinanzierung)
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnah men zur Bekämpfung der Arb
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75.3 - Antrag des Regierungsrats (Mitfinanzierung)
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Arbe
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75.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 1993 (Mitfinanzierung)
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung von Massnahmen zur Bekämpfung derArbei
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257.2 - Antrag des Regierungsrats
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rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. §2 Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen , b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. 2 § 13 Längere Öffn . Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben. VIII. Rechtspflege § 26 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen nach dem Gesetz über
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140.4 - Antrag der Kommission
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 streichen Grundsatz Der Kanton pflegt den Wirtschaftsstandort Zug durch Massnahmen, die folgende Ziele haben: a) Erhaltung
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140.2 - Antrag des Regierungsrats
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestutzt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Der Kanton pflegt den Wirtschaftsstandort Zug durch Massnahmen, die folgende Ziele haben: a) Erhaltung
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140.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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die Mei nung der vorberatenden Kommission bezüglich des Vorhandenseins einer rechtsgenüglichen Grundlage für die verfolgten Zielsetzun gen. Im übrigen stimmt die Staatswirtschaftskommission der Ab sicht
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95.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Standortfestlegung für verschiedene öffentliche Bau ten haben Sie am 26. November 1992 den Grundsatzentscheid ge fällt, dass auf dem Gaswerkareal ein neuer ZVB-Stützpunkt, eine Schulanlage für die Kau