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3153.5 - Ergebnis 1. Lesung
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elektronischer Form (E-Amtsblatt) und in ge- druckter Form (P-Amtsblatt). 2 Das E-Amtsblatt bildet die Grundlage für das P-Amtsblatt. 3 Das E-Amtsblatt ist die massgebende Fassung. Kann das E-Amtsblatt nicht
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3153.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Januar 2022
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elektronischer Form (E-Amtsblatt) und in ge- druckter Form (P-Amtsblatt). 2 Das E-Amtsblatt bildet die Grundlage für das P-Amtsblatt. 3 Das E-Amtsblatt ist die massgebende Fassung. Kann das E-Amtsblatt nicht
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41.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG Vorlage Nr. 41.4(Laufnummer 8070) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM FÜR ÄLTERE LANGZEITARBEITSLOSE BERICHT UNI) ANTRAG DER STAATS WIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 3. JUNI 1993
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41.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. November 1993
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden führen ein Beschäftigungsprogramm für ältere Langzeitarbeitslose durch. 2
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41.6 - Ergebnis 1. Lesung
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Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden führen ein Beschäftigungsprogramm für ältere Langzeitarbeitsiose durch. 2
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41.2 - Antrag des Regierungsrats
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Der Kantonsrat des Kantons Zug. gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: §1 Grundsatz Kanton und Gemeinden führen ein Beschäftigungsprogramm für ältere Langzeitarbeitslose durch. 2 Das
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257.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. April 1996
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rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. §2 Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen Gemeinderat während höchstens zwei Jahren eine Bewilligung ver weigern. VIII. Rechtspflege § 26 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen nach dem Gesetz über
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257.4 - Antrag der Kommission
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rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. §2 Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 2 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. § 13 Längere Öffnungszeiten bei einem neuen Gesuch einen Nichteintretensentscheid fällen. BGS 641.1 4 VIII. Rechtspflege § 26 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen nach dem Gesetz über
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257.6 - Ergebnis 1. Lesung
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rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. §2 Grundsatz Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen b) der Aufgabe des Betriebs, c) dem Entzug der Bewilligung. 2 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. § ‘3 Längere Öffnungszeiten bei einem neuen Gesuch einen Nichteintretensentscheid fällen. BGS 641.1 4 VIII. Rechtspflege § 26 Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen nach dem Gesetz über
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257.9 - Antrag von Jean-Paul Flachsmann zur 2. Lesung
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ebensosehr (wenn nicht vielmehr) auf einer seriösen Grundausbildung zum Schutze der Öffentlichkeit. Schliesslich dürfte die geforderte minimale Grundausbildung als Nebeneffekt auch dazu beitragen, dass das Abs. 3 (neu) 3Wer ein Bewilligungsgesuch s t e l l t , muss a. eine anerkannte gastgewerbliche Grundausbildung von mm— destens 8 Wochen Dauer nachweisen und b. im Gesuch u n t e r s c h r i f t l i c h b der Hand und sind unbestreitbar im Interesse der Offentlichkeit. Eine minimale gastgewerbliche Grundausbildung von acht Wochen Dauer für Personen ohne Bran chenkenntnisse ist nicht unverhültnismssig, angesichts