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2962.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 2962.1 Laufnummer 16051 Laufnummer Nr. Interpellation der CVP-Fraktion betreffend bessere Beleuchtung und Energieoptimierung auf den Zuger Strassen insbe- sondere bei Fussgängerübergängen
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2968.1a - Beilage
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gemeindlichen Schulen des Kantons Zug 30.08.2018 Die Ergebnisse der Überprüfung des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) verzögern sich. Diese sollen in die Motionsantwort einbezogen werden. Einreichung der
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2968.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2968.1 Laufnummer 16062 Laufnummer Nr. Zwischenbericht zu den per Ende März 2019 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 7. Ma
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2984.1 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2984.1 Laufnummer 16093 Laufnummer Nr. Kleine Anfrage von Rita Hofer betreffend Umsetzung Lehrplan 21 an den Kantonsschulen Zug und Menzingen Antwort des Regierungsrats vom 18. Juni 2019 S
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3019.1 - Motionstext
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weder im privaten noch im öffentlichen Sektor erreicht. Das ist be- sonders stossend, weil der Grundsatz «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» in der Bunde s- verfassung verankert ist. Doch immer noch
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3034.1 - Motionstext
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beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Fahrzeugsteuern auf nachhaltige Grundlagen stellt. Dabei soll der Regierungsrat folgende Aspekte berücksichtigen: Fahrzeuge mit alternativen
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3046.1a - Beilage Jahresbericht MROS
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11111 111111 I:III iiiumiisi miiii It ii Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt
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3045.2a - Beilage: Konferenz Langzeitpflege
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liegen mit dem «Taxtool» nutzbare Informationen auf Jahresbasis vor. Wegen fehlender gesetzlicher Grundlage sind Auswertung und Veröffentlichung der betriebli- chen Kennzahlen je Institution derzeit im Kanton
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3058.5a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
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entscheidet über die Modalitä- ten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- da Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und Kostengruppe festgelegt. 3 [Geschäftsnummer] 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt
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3058.6a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
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entscheidet über die Modalitä- ten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- da Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und Kostengruppe festgelegt. 3 [Geschäftsnummer] 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt