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2962.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 2962.1 Laufnummer 16051 Laufnummer Nr. Interpellation der CVP-Fraktion betreffend bessere Beleuchtung und Energieoptimierung auf den Zuger Strassen insbe- sondere bei Fussgängerübergängen
2968.1a - Beilage
gemeindlichen Schulen des Kantons Zug 30.08.2018 Die Ergebnisse der Überprüfung des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) verzögern sich. Diese sollen in die Motionsantwort einbezogen werden. Einreichung der
2968.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2968.1 Laufnummer 16062 Laufnummer Nr. Zwischenbericht zu den per Ende März 2019 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 7. Ma
2984.1 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2984.1 Laufnummer 16093 Laufnummer Nr. Kleine Anfrage von Rita Hofer betreffend Umsetzung Lehrplan 21 an den Kantonsschulen Zug und Menzingen Antwort des Regierungsrats vom 18. Juni 2019 S
3019.1 - Motionstext
weder im privaten noch im öffentlichen Sektor erreicht. Das ist be- sonders stossend, weil der Grundsatz «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» in der Bunde s- verfassung verankert ist. Doch immer noch
3034.1 - Motionstext
beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Fahrzeugsteuern auf nachhaltige Grundlagen stellt. Dabei soll der Regierungsrat folgende Aspekte berücksichtigen:  Fahrzeuge mit alternativen
3046.1a - Beilage Jahresbericht MROS
11111 111111 I:III iiiumiisi miiii It ii Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt
3045.2a - Beilage: Konferenz Langzeitpflege
liegen mit dem «Taxtool» nutzbare Informationen auf Jahresbasis vor. Wegen fehlender gesetzlicher Grundlage sind Auswertung und Veröffentlichung der betriebli- chen Kennzahlen je Institution derzeit im Kanton
3058.5a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
entscheidet über die Modalitä- ten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- da Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und Kostengruppe festgelegt. 3 [Geschäftsnummer] 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt
3058.6a - Anhang 1 Interkantonale Vereinbarung
entscheidet über die Modalitä- ten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- da Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und Kostengruppe festgelegt. 3 [Geschäftsnummer] 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt

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