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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er- öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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srüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * 1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) Sicherheitsausrüstung und Wild * § 4 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * § 5 Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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751.312 15) SR 745.11 4 153.741 Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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29, 585 1 153.753 § 4 Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren 1 Vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die mit der delegierten Befugnis ausgestatteten Mitarbeitenden die Amtsleiterin oder
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521.4 - Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-ZG)
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Kanton Zug 521.4 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe * (WPEV-ZG) Vom 26. November 1996 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes ü
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721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
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Staatsvertrags- bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an. § 4 Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und
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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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Kanton Zug 161.111 Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG) Vom 31. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025) Das Kantonsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes üb
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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= ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenzeugnis und Zwischenbericht * § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis und Zwischenbericht ist nicht 1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwischenbericht * § 5 Grundsatz § 6 Zwischenbericht § 7 Zwischenzeugnis * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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Kanton Zug 414.164 Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO) Vom 29. April 2015 (Stand 15. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen