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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er- öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
srüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * 1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) Sicherheitsausrüstung und Wild * § 4 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) * § 5 Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern im Kantonalen
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
751.312 15) SR 745.11 4 153.741 Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
29, 585 1 153.753 § 4 Erstinstanzliche Verwaltungsverfahren 1 Vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die mit der delegierten Befugnis ausgestatteten Mitarbeitenden die Amtsleiterin oder
521.4 - Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-ZG)
Kanton Zug 521.4 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe * (WPEV-ZG) Vom 26. November 1996 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes ü
721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
Staatsvertrags- bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an. § 4 Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
Kanton Zug 161.111 Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG) Vom 31. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025) Das Kantonsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes üb
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
= ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenzeugnis und Zwischenbericht * § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis und Zwischenbericht ist nicht 1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenzeugnis und Zwischenbericht * § 5 Grundsatz § 6 Zwischenbericht § 7 Zwischenzeugnis * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und
414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
Kanton Zug 414.164 Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO) Vom 29. April 2015 (Stand 15. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen

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