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414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Kanton Zug 414.302 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkant
154.224 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben- amtsgesetz) vom 27. Januar 19943), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.02.2011 01.03.2011 Erstfassung GS 31, 61 7 § 1 Grundsatz § 2 Studienreisen für Lehrpersonen § 3 Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern § Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden. § 11 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
Kanton Zug 153.1 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung * (Organisationsgesetz, OG) Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst.
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG); 3. Amt für Wald und Wild (AFW); 4. Sozialamt (KSA); 5. Amt für Kindes-
413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
ihm anerkannten Einrichtungen gewähren. 5 … * 13) 414.11 4 413.11 6 Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs- und Informations- dienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat hulen führen oder sich an solchen betei- ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte
413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
= ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Zwischenzeugnis * § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht und Zwischenzeugnis ist nicht 1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwischenzeugnis * § 5 Grundsatz § 6 Zwischenbericht * § 7 Zwischenzeugnis * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG sförderung vom 27. Au- gust 19926) werden aufgehoben. 2 Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge- bührentarif) vom 28. Februar 19807) wird wie folgt geändert: 8) § 25 Übergangs * Darlehen nach § 6 Bst. b und c. § 20 Gebührenfreiheit 1 Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge- setz sind gebührenfrei. 5. Vollzug § 21 * Vollzug 1 Der Regierungsrat ist für die
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
schädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso- nen eine angemessene, zeitlich Kantonale Arbeitslosenkasse § 11 Entschädigungsanspruch an Feiertagen 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz § 13 Umfang der Arbeitslosenhilfe § 14 Bemessung der Leistungen § 15 Dauer der Arbeitslosenhilfe

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