-
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
-
Kanton Zug 414.302 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkant
-
154.224 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote
-
der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben- amtsgesetz) vom 27. Januar 19943), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.02.2011 01.03.2011 Erstfassung GS 31, 61 7 § 1 Grundsatz § 2 Studienreisen für Lehrpersonen § 3 Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern § Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden. § 11 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.
-
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
-
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
-
Kanton Zug 153.1 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung * (Organisationsgesetz, OG) Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst.
-
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
-
Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG); 3. Amt für Wald und Wild (AFW); 4. Sozialamt (KSA); 5. Amt für Kindes-
-
413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
-
ihm anerkannten Einrichtungen gewähren. 5 … * 13) 414.11 4 413.11 6 Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs- und Informations- dienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat hulen führen oder sich an solchen betei- ligen. § 5 Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte
-
413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
-
Schulkommission und nach aussen; b) sie plant die weitere Entwicklung der Schule; c) sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen
-
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
-
= ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht und Zwischenzeugnis * § 5 Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht und Zwischenzeugnis ist nicht 1. Zeugnis § 3 Beurteilungszeitpunkt § 4 Inhalt 2.2. Zwischenbericht und Zwischenzeugnis * § 5 Grundsatz § 6 Zwischenbericht * § 7 Zwischenzeugnis * 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz § 8 Aufgaben und
-
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
-
durch gemeinnützige Bauträger von Dritten mit Ausnahme von Gemeinden. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Bestimmungen des WFG sförderung vom 27. Au- gust 19926) werden aufgehoben. 2 Das Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchge- bührentarif) vom 28. Februar 19807) wird wie folgt geändert: 8) § 25 Übergangs * Darlehen nach § 6 Bst. b und c. § 20 Gebührenfreiheit 1 Anmerkungen sowie deren Änderungen im Grundbuch nach diesem Ge- setz sind gebührenfrei. 5. Vollzug § 21 * Vollzug 1 Der Regierungsrat ist für die
-
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
-
schädigungsberechtigte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz 1 Der Kanton gewährt den im Kantonsgebiet wohnhaften arbeitslosen Perso- nen eine angemessene, zeitlich Kantonale Arbeitslosenkasse § 11 Entschädigungsanspruch an Feiertagen 6. Arbeitslosenhilfe § 12 Grundsatz § 13 Umfang der Arbeitslosenhilfe § 14 Bemessung der Leistungen § 15 Dauer der Arbeitslosenhilfe