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132.11 - Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
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Kanton Zug 132.11 Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG) Vom 22. November 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
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nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben- amtsgesetz) vom 27. Januar 1994 3), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben 2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067 § 7 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067 6 § 1 Grundsatz § 2 Schulreisen und Exkursionen § 3 Sonderwochen § 4 J+S-Schneesportlager § 5 Schneesportleiterkurse Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen. § 8 Abrechnungen 1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw.
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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Kanton Zug 612.142 Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds i
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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entscheidet über die Modalitä- ten der Rechnungsstellung. 3 411.6 Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- da Art. 7 Studierende 3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht Art. 8 Bemessungsgrundlage Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge Art. Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. 3. Beitragsbemessung und
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Richtlinien bilden die Grundlage für die Förderungsentscheide des Re- gierungsrats und der Direktion für Bildung und Kultur. Sie hohe Qualität und min- destens regionale Ausstrahlung auszeichnen. Verbindliche Entscheidungs- grundlage bildet das bei der Geschäftsstelle der IFFG eingereichte digitale Dossier. Für die Prüfung des Projekts
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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werden nachfol- gend als Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter bezeichnet. § 2 Grundsatz und Bestand 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist ein eigenständiges erstinstanzliches Gericht. 2 Das Erlass 19.06.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/071 6 § 1 Geltungsbereich und Bezeichnung § 2 Grundsatz und Bestand § 3 Budget und Jahresrechnung § 4 Aufgaben und Zuständigkeit § 5 Stellvertretung § 6
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212.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Kanton Zug 212.3 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 30. Juni 2005 (Stand 10. September 2005) Der Kan
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826.14-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
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Rückkaufspreis beträgt 3 Millionen Franken. Das Rückkaufsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt. 3 Sofern der Kanton mit dem Bau der Schwesternschule mit Unterkunfts- und Wohnräumen Der Rückkaufspreis beträgt Fr. 680 000.–. Das Rückkaufsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt. § 10 Rechtskraft 1 Dieser Vertrag wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Bür-
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213.52 - Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
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g § 3 Grundsatz § 4 Pauschale Entschädigung § 5 Entschädigung nach Zeitaufwand § 6 Beiständin und Beistand gemäss Art. 314abis und 449a ZGB) 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 4. Kos die Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton. 2. Entschädigung für die Mandatsführung § 3 Grundsatz 1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus: a) Der persönlichen Betreuung ng und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie
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153.718 - Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnis der Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch- und Vermessungsamt
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Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch- und Vermessungsamt * Vom 19. Dezember gaben im Internet gemäss § 149a Abs. 2 EG ZGB und zum Vollzug der Sperrung werden an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) delegiert. * § 2 1 Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 1)