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153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
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Kanton Zug 153.21 Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes Vom 16.
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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751.312 15) SR 745.11 4 153.741 Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
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153.734 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat
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Kanton Zug 153.734 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat Vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2010) Die Volkswirtschafts
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er- öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
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721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
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Staatsvertrags- bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an. § 4 Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und
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922.31 - Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
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Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug vom 13. Januar 2010, verfügt: 1. Grundsatz und Voraussetzungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des soge- nannten eingefügt GS 31, 701 § 10 Abs. 1 17.12.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 701 7 1. Grundsatz und Voraussetzungen § 1 Grundsatz § 2 Voraussetzungen 2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern §
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921.151 - Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
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Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20071), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Die Abfindung für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall hat zum Ziel, die wirtschaftliche Einbusse Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 245 4 § 1 Grundsatz § 2 Berechtigte Abfindungsempfänger § 3 Höhe der Abfindungen § 4 Gesuchseinreichung § 5 Aufhebung
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Kanton Zug 154.29 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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Verfahren; b) Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere und potenzielle Auswirkungen der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; und c) technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswir-
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161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
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Kanton Zug 161.113 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) Vom 31. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025) Das Strafgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Gesetzes