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153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
Kanton Zug 153.21 Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes Vom 16.
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
751.312 15) SR 745.11 4 153.741 Ziff. 7 1 In strittigen Fällen, vor Praxisänderungen und bei Grundsatzentscheiden ziehen die Ämter die Baudirektion zur Entscheidfindung bei. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss tritt
153.734 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat
Kanton Zug 153.734 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Direktionssekretariat Vom 27. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2010) Die Volkswirtschafts
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu er- öffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken. 5. Versicherungsverhältnis § 6 Versicherung während der Bauzeit 1 Die Versicherungsdeckung
721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
Staatsvertrags- bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an. § 4 Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und
922.31 - Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug vom 13. Januar 2010, verfügt: 1. Grundsatz und Voraussetzungen § 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des soge- nannten eingefügt GS 31, 701 § 10 Abs. 1 17.12.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 701 7 1. Grundsatz und Voraussetzungen § 1 Grundsatz § 2 Voraussetzungen 2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern §
921.151 - Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug
Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20071), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Die Abfindung für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall hat zum Ziel, die wirtschaftliche Einbusse Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 245 4 § 1 Grundsatz § 2 Berechtigte Abfindungsempfänger § 3 Höhe der Abfindungen § 4 Gesuchseinreichung § 5 Aufhebung
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
Kanton Zug 154.29 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
Verfahren; b) Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere und potenzielle Auswirkungen der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; und c) technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswir-
161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
Kanton Zug 161.113 Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG) Vom 31. Oktober 2024 (Stand 1. Januar 2025) Das Strafgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Gesetzes

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