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212.2 - Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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zer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig. 2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel § 4 Grundsatz 1 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftung Aufsichtsbehörden § 3 * Änderungs- und Umwandlungsbehörde 2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel § 4 Grundsatz § 5 Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht § 6 Aufsichtsmittel 3. Aufgaben der Stiftung § 7
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213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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gegen sie oder ihn keine Verlustscheine vorliegen; c) Sie oder er muss über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024) oder über eine gleich- wertige Ausbildung
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215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
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140.– bis A0 100 dm² pauschal Fr. 200.– über 100 dm² pro dm² Fr. 2.– 2 Kopien des Planes für das Grundbuch oder des Übersichtsplanes unterlie- gen nur dann der Gebührenpflicht, wenn die Pläne in grösserem Form und im Rasterformat 1 Die Gebühr für den Bezug von Plänen und Daten im Rasterformat, die auf Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt im Planformat oder in der Planfläche Planformat Planfläche Vermessung. Sie verwalten die Daten im Auftrag des Kantons treuhänderisch. * § 7 Gebührenpflicht Grundsatz 1 Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, ent- richtet dafür Gebühren. 2
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A
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413.115 - Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
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Überblick über andere wichtige komplementär- und al- ternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Kom- plementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweize- rische Gesundheitssystem
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154.51 - Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantona- len Verwaltung und der deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet. § 2 Sicherheitsstrategie 1 Die Sicherheitsstrategie umfasst: Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestim- mungen in den Leistungsauftrag auf: a) Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2; b) Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen. § 4 Zus
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621.2 - Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
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Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden finanzieren den interkantonalen Finanzausgleich gemäss dem Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 387 4 § 1 Grundsatz § 2 Bemessung der Finanzierungsbeiträge § 3 Höhe der Finanzierungsbeiträge und Belastungsobergrenze
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741.3 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre der Axpo Holding AG
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Kanton Zug 741.3 Kantonsratsbeschluss betreffend Ablösung des NOK- Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre der Axpo Holding AG Vom 28. Mai 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der K