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Art. 73 BVG
nicht habe rechnen müssen, sei dieser Wortlaut nicht vereinbar mit dem in Abs. 2 festgehaltenen Grundsatz der Einfachheit und genereller mit der ratio legis von Art. 73 BVG. Aus der Auslegung von Art. 73
Waffenrecht
Regeste: Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG ­– Der Erwerb eines Waffenscheins setzt voraus, dass kein Hinderungsgrund vorliegt. Wenn bei einer Person, welche über einen Waffenerwerbsschein verfügt, ein Hinder
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
Regeste: § 15 Abs. 1 ÖffG – Das gemäss Öffentlichkeitsgesetz geltende  Beschleunigungsgebot verlangt, dass eine Behörde möglichst rasch über das Zugangsgesuch befindet oder diejenigen Verfahrenssc
Öffentlichkeitsgesetz
wurden. B. untersteht als Genossenschaft im Kanton Y. dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug im Grundsatz nicht. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt allerdings Organisationen und Personen des privaten und solche handelt, ist das Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht anwendbar. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Herausgabe besteht nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Entscheid des Regierungsrates
Obligationenrecht
wird gemeinhin als Äquivalent für die Buchführung resp. für die Geschäftsbücher verwendet, die Grundlage der Rechnungslegung bilden (Druey/Druey, Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/Genf 2010
Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
Hauptansprüche nach Art. 9 UWG macht sie hingegen keine geltend. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit im Falle von sog. doppelrelevanten Tatsachen primär auf
§ 13 Abs. 2 ÖffG
Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Mit der Inkraftsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes wurde der Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit («Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt») zu Gunsten Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische und administrative Entscheid, für den sie Grundlage bilden, getroffen ist. Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt
Vollstreckungsrecht
Regeste: Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR – Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus de
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
Vermögen, aus dem Spesen und Entschädigung entrichtet werden müssen, zu zählen (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 21.38). 3. Anfechtungsgegenstand bildet der zweite W
Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
157.1) Personendaten bearbeiten, sofern a) es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt; b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist; oder c) die betroffene Person von Personendaten muss ausserdem verhältnismässig sein, das Zweckbindungsgebot beachten und den Grundsatz von Treu und Glauben – und somit der Transparenz – berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Bst. c und d DSG) Einsicht gewähren, weitergeben oder veröffentlichen (§ 2 Abs. 1 Bst. c und d DSG). 2. Gesetzliche Grundlagen im Schulrecht § 13 Abs. 1 bis 4 des Schulgesetzes (BGS 412.11) regelt den Gegenstand der Qua

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